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entsprechende  Bestimmung  findet,  nicht  eine  Bestimmung  darüber,
wie  der  Anschluss  geschehen  soll,  sondern  nur  die  Ausnahme  bezüglich
  des  Gebietes,  welches  nicht  mit  eingeschlossen  werden
soll:  „Auf  das  Freihafengebiet  der  Hansestadt  Hamburg,  welches
  durch  den  Antrag  derselben  auf  Einschluss  in  die  gemeinschaftliche
  Zollgrenze  nicht  berührt  wird,  findet  Art.  34  der
Reichsverfassung  fortdauernde  Anwendung.“

Wir  ersehen  also  daraus  zunächst,  dass  der  Art.  34  der
Reichsverfassung  durch  den  bisher  erfolgten  Anschluss  von  Hamburg
  und  Bremen  noch  keineswegs  zu  den  todten  geworfen  werden
  kann,  sondern  dass  er  noch  seine  fortdauernde  Geltung,
wenn  auch  in  bedeutend  verkleinertem  Massstabe  zu  beanspruchen
  hat.  Ja,  es  kann  sogar  fraglich  erscheinen,  ob  sich  diese
Geltung  nur  auf  den  in  dem  letzterwähnten  Gesetz  berührten  Gebietstheil
  Hamburgs,  und  ob  sie  sich  nicht  vielmehr  weiter  und
auch  auf  Bremen  erstreckt.  M.  E.  ist  diese  Frage  auch  zu  bebejahen,
  obgleich  das  Bremer  Gesetz  diese  Clausel  nicht  enthält.

Es  kann  allerdings  Zweifel  erwecken,  warum  dies  letztere
nicht  geschehen  ist,  da  doch  Bremen  eben  so  gut  wie  Hamburg
Freihafen  geblieben  ist.  Ja,  nicht  allein  der  Hafen  von  Bremen,
sondern  auch  der  seiner  wichtigen  Hafenstadt  Bremerhaven  und
sogar  der  unmittelbar  neben  diesem  liegende  der  preussischen
Stadt  Geestemünde  haben  diesen  Charakter  behalten,  so  gut  wie
der  Hafen  von  Hamburg.  Auf  diese  Freihäfen  und  die  unmittelbar
  an  ihnen  liegenden  Anlagen,  Kai’s,  Pack-  und  Lagerhäuser
bis  zu  der  bestimmten  Zollgrenze  wird  also  der  Artikel  34  der
Reichsverfassung  immer  noch  zu  beziehen  sein  (natürlich  mit  Ausnahme
  des  Freihafens  von  Geestemünde,  der  diesen  Charakter
lediglich  so  lange  zu  bewahren  gemäss  Art.  33  der  R.-V.  ein
Recht  hat,  als  es  der  preussischen  Regierung  [nicht  dem  Reiche!|
gefällt.  Wenn  aber  in  dieser  Hinsicht  Hamburg  und  Bremen,
wie  es  der  Fall  ist,  rechtlich  gleich  stehen,  so  kann  es  auffallen,
dass  nicht  auch  in  dem  Bremer  Gesetz,  wie  in  dem  Hamburger,