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von  einem  Freihafengebiet  die  Rede  ist.  Die  Erklärung
liegt  darin,  dass  unter  diesem  Ausdrucke  Etwas  anderes  zu  verstehen
  ist,  als  er  zu  sagen  scheint.  Nicht  der  Freihafen  selbst
und  seine  oben  angedeuteten  unentbehrlichen  Zubehörstücke  sind
damit  gemeint,  sondern  ein  sich  an  ihn  (nur  bei  Hamburg)  anschliessender
  Bezirk,  den  man  passender  und  genauer  als  Frei-Industrie-Bezirk
  bezeichnen  könnte,  und  der  sich  allerdings,
während  er  bei  Bremen  fehlt,  in  Hamburg  sowohl  zu  Lande  als
zu  Wasser  ausdehnt.  Zu  Wasser,  indem  ein  Theil  der  Unterelbe
als  ausserhalb  der  Zollgrenze  des  Reichs  liegend  erklärt  ist,
während  die  ganze  Unterweser  von  Bremerhaven  bis  Bremen
(wie  auch  von  Bremerhaven  abwärts)  Zoll-Inland  ist  und  dass  die
diese  Freihäfen  aufsuchenden  Schiffe  hier  also  ihre  Waaren  nur
durchzuführen  haben  2%).  Zu  Lande,  indem  ein  nicht  unbedeutendes
  Gelände  in  und  bei  der  Stadt  Hamburg  von  der  Zollgrenze
ausgeschlossen  ist,  mit  der  einschränkenden  Bedingung,  dass  es
keine  eigentliche  Wohnbevölkerung  beherbergen,  sondern  nur  zu
Industriezwecken  benutzt  werden  darf.  Diese  Ausnahme  war  bei
Hamburg  nöthig,  wenn  man  nicht  der  dort  in  grossem  Massstabe
eingebürgerten  Spiritus-Rectifications-Industrie  die  Lebensader
durchschneiden  wollte;  und  ihr  also  wesentlich  hat  Hamburg
diese  sonst  kaum  als  Vergünstigung  anzusehende  Ausnahme  zu
verdanken.

Die  ganze  Bevölkerung  beider  Hansestädte  wenigstens  ist
dadurch  für  die  Zugehörigkeit  zum  Zollsystem  des  deutschen
Reiches  gewonnen,  und  die  Ausnahmen  sind  also  rein  localer,
örtlicher  Natur,  ohne  Einfluss  auf  die  Befriedigung  der  persönlichen
  Bedürfnisse  aller  Einwohner.  Nur  die  erwähnte  örtliche
Ausnahme  bezüglich  Hamburgs  ist  also  durch  Reichsgesetz  geregelt
  worden;  im  Uebrigen  ist  der  Einschluss  in  das  Zollgebiet

 

 

20)  Dass  dagegen  das  Freihafengebiet  in  Bezug  auf  die  Zollgesetzgebung
Ausland,  d.  h.  also  Zoll-Ausland  ist,  erkennt  auch  das  Urtheil  des  Reichsgerichts
  vom  25.  October  1890  (Entsch.  Bd.  21  S.  208)  ausdrücklich  an.