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lediglich  auf  den  Antrag  der  Senate  jener  freien  Städte  durch
den  Bundesrath  bezw.  den  Reichskanzler  im  Verwaltungswege
durchgeführt  worden.

Die  Schlussfolgerung,  auf  Grund  deren  sich  die  Reichsregierung
  von  der  ausschliessenden  (Gesetzmässigkeit  dieses  Weges
überzeugt  hielt,  war  jedenfalls  die:  der  Art.  34  der  R.-V.  bildet
eine  Ausnahme  von  der  im  Art.  33  aufgestellten  grundsätzlichen
Uebereinstimmung  der  Reichs-  und  Zollgrenze;  dieser  Ausnahme
ist  aber  eine  ıhre  Gültigkeit  bedingende  „auflösende  Bedingung“
(„bis  sie  ihren  Einschluss  .......  beantragen‘)  hinzugefügt;  tritt
diese  Bedingung  nun  ein,  so  ist  auch  die  Ausnahme  ipso  jure
weggefallen,  ohne  dass  es  eines  weiteren  Actes  der  Gesetzgebung
bedarf.  —  Dieser  Schlussfolgerung  ist  nun  aber  Verschiedenes
entgegenzuhalten.

Zunächst  erscheint  es  überhaupt  bedenklich,  allgemeine  Regeln
des  Privatrechts  aus  der  Lehre  von  den  Verträgen  ohne  Weiteres
auch  auf  das  öffentliche  und  Staatsrecht  anzuwenden.  An  der  Verwischung
  der  Grenzen  dieser  beiden  Gebiete  und  der  unterschiedslosen
  Anwendung  der  Grundsätze  des  einen  auf  die  Institute  des
andern  hat  das  ganze  öffentliche  Leben  des  Mittelalters  gekrankt
und  diesem  Umstande  die  empfindlichsten  Nachtheile  zu  verdanken
gehabt.  Aber  auch  im  Privatrecht  wird  der  Vertrag  auch  beı
Eintritt  der  Bedingung  nicht  ganz  von  selbst  aufgehoben,  sondern
es  bedarf  doch  mindestens  einer  Willensäusserung  der  betreffenden
  Partei.  Die  Willensäusserung  im  vorliegenden  Falle  gestaltete
aber  ohne  Frage  einen  neuen  Zustand  des  bestehenden  Rechts;
für  solche  Willensäusserungen  des  Reiches  ist  dann  der  Weg
der  Gesetzgebung,  d.  h.  die  Mitwirkung  des  Reichstags  vorgeschrieben.


Zweitens  aber  war  der  Antrag  der  beiden  Hansestädte,  wie
oben  gezeigt,  kein  einfacher,  unbedingter,  sondern  ein  verclausulirter,
  ein  beschränkter  und  —  wenn  auch  nicht  in  der  Form,
so  doch  in  der  Wirklichkeit  —  ein  an  die  Zahlung  der  betreffen-