den  Geldsummen  geknüpfter.  Schon  diese  Umstände  hätten  die
Reichsregierung  abhalten  müssen,  die  thatsächlich  erfolgte  nicht
Aufhebung,  sondern  Aenderung  des  Art.  34  lediglich  durch  den
Bundesrath,  das  heisst  im  Verwaltungswege,  statt  in  dem  der
(zesetzgebung  zu  erledigen.  Der  oben  angegebene  Gedankengang
würde  nur  dann  zu  dem  thatsächlich  erfolgten  Schlusse  haben
führen  müssen,  wenn  die  Hansestädte  schlechthin  und  schlechtweg
  weiter  Nichts  gethan  hätten,  als  die  Erklärung  abgegeben:
„Wir  beantragen  unsern  Einschluss  in  die  gemeinschaftliche
Grenze.“  Und  daraus  hätte  dann  nur  der  Schluss  gezogen  werden
dürfen:  der  ganze  Artikel  34  der  R.-V.  fällt  weg.  Das  nun  aber
lag  nicht  einmal  im  Sinne  des  Bundesrathes,  geschweige  denn
der  Hansestädte.  Die  Freihäfen  sollten  bleiben  und  bei  Hamburg
  sollte  sogar  noch  ein  Theil  des  Gebietes  ausser  dem  zum
Freihafen  gehörigen  als  Industrie-Freibezirk  bleiben.  Wenn  man
der  letzterwähnten  Bestimmung  durch  den  oben  erwähnten  Gesetzes-Paragraphen
  gerecht  werden  zu  müssen  glaubte,  weshalb
konnte  man  sie  bei  der  ersterwähnten  entbehren?  Und  wenn
„das  Reich  ausschliesslich  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte
Zollwesen  übt‘‘  (Art.  35),  aus  welchem  Grunde  wollte  man  diese
nicht  hier  in  Thätigkeit  treten  lassen?  Jedenfalls  würde  es  etwas
widerspruchsvoll  erscheinen,  wenn,  während  die  Abänderung  irgend
einer  Zolltarifposition  auch  nur  um  Pfennige  der  Regelung  durch
Gesetz  bedarf  und  theilhaftig  wird,  die  Aenderung  der  gesammten
Zollverhältnisse  zweier  Staaten  mit  etwa  ?/s  Millionen  Einwohnern
nur  im  Wege  einer  dem  Privatrecht  entlehnten  Auslegung  einer
Verfassungs-Bestimmung  durch  einen  Factor  der  Gesetzgebung
allein  für  ohne  Weiteres  genügend  erachtet  werden  sollte.
So  weist  uns  diese  nachträgliche  Rechtsfrage  doch  wieder
deutlich  auf  den  Beginn  der  fraglichen  Unterhandlungen  mit  den
Hansestädten  und  die  dabei  zu  Tage  tretende  grundsätzliche  Verschiedenheit
  der  Ansichten  hin.  Aus  der  Streitfrage:  ob  einfacher
  Verzicht,  wie  die  Reichsregierung  wollte,  oder  freier  zwei-