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seitiger  Vertrag,  wie  die  Hansestädte  ihn  beanspruchten,  ist
schliesslich  als  Drittes  eine  Regelung  der  Frage  im  blossen  Verwaltungswege
  herausgekommen  mit  der  einzigen  Massgabe  gesetzlicher
  Bestimmung  über  eine  Ausnahme  und  die  vom  Reiche  zu
tragenden  Kosten.

Schliesslich  sei  bei  dieser  Frage  noch  ein  Umstand  erwähnt,
der  ebenfalls  auf  die  Nothwendigkeit  eines  Reichsgesetzes  hätte
hindeuten  müssen,  da  er  geradezu  eine,  wenn  auch  nur  einmalige
und  vorübergehende  Ausnahme  von  der  fundamentalen  Bestimmung
  in  Art.  38  der  Reichsverfassung:  „dass  der  Ertrag  der  Zölle
in  die  Reichskasse  fliesse‘  enthielt.  Das  war  die  den  Hansestädten
  als  Zugeständniss  gemachte  Bestimmung,  dass  die  Beträge
  der  nach  Einführung  des  Anschlusses  zu  erhebenden  Nachsteuer,
  d.  h.  nachträglichen  Verzollung  der  lagernden  Waaren,
nicht  ın  die  Reichskasse,  sondern  ın  die  der  betrefienden  Hansestadt
  fliessen  sollten.

Doch:  mit  geschehenen  Dingen  ist  nicht  zu  rechten;  und
schliesslich  hat  sıch  der  erfolgte  Anschluss  als  ein  für  alle  Theile
befriedigendes  Verhältniss  herausgestellt.  Eine  Folge  davon  war
nun  auch,  dass  die  Hansestädte  eigene  Zollbehörden  und  -beamte
einführen  und  anstellen  mussten.  Diese  Zollbehörden  sind  nun
aber  keineswegs  kaiserliche,  sondern  ganz  in  Uebereinstimmung
mit  Art.  36  R.-V.  Behörden  der  betreffenden  Hansestadt,  welche
nun,  wie  früher  schon  jeder  einzelne  der  übrigen  Bundesstaaten,
die  Erhebung  der  Zölle  in  ihrem  Gebiete  selbst  zu  besorgen  und
darüber  dem  Reiche  nach  Art.  39  R.-V.  vierteljährlich  Rechnung
zu  legen  hat.

Es  ist  auffallend,  dass  v.  KircHENnHEIM  noch  in  seinem  1887
erschienenen  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  (S.  412)  von
(allerdings  fügt  er  hinzu:  sogenannten)  „kaiserlichen‘“  Zollämtern
in  Bremen  und  Hamburg  spricht,  da  doch  schon  unter  dem
12.  März  1884  ein  Erlass  des  Kaisers  an  den  Reichskanzler  in
der  Gesetzsammlung  (S.  24)  veröffentlicht  war,  in  welchem  es