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heisst,  „dass  die  dem  zollvereinsländischen  Hauptzollamt  zu
Hamburg  ohne  Meine  besondere  Ermächtigung  beigelegte  Bezeichnung
  „Kaiserlich“  von  demselben  in  Zukunft  nicht  mehr  zu
führen  ist‘;  —  um  so  auffallender,  als  eben  dieser  Erlass  in
dem  Lehrbuch  selbst  an  einer  andern  Stelle  [bei  Erwähnung  des
Zollanschlusses  von  Hamburg  (S.  283)]  in  einer  Anmerkung  mit
angeführt  wird.

Wir  sehen  aus  diesem  Erlasse  aber  zugleich,  dass  das
deutsche  Reich  auch  praktisch  seinen  Vorläufer,  den  Zollverein,
noch  keineswegs  als  nur  der  Geschichte  angehörig  betrachtet,
wie  es  ihm  ja  auch  rechtlich  durch  Art.  40  der  Reichsverfassung
sein  Fortbestehen  sicherte.  Wenn  auch  seine  Wirkungen  durch
die  stärkeren  und  weitergehenden,  aber  zugleich  dieselben  Materien
  im  vollen  Umfange  umfassenden  der  deutschen  Reichsverfassung
  fast  gänzlich  unerkennbar  geworden  sind,  so  wird  doch
die  staatsrechtliche  Grundlage,  auf  der  er  errichtet  wurde,  als
noch  zu  Recht  bestehend  anerkannt,  und  bildet  so  gleichsam  eine
Reservekette,  welche  die  deutschen  Länder  auch  dann  noch  zusammenhalten
  müsste,  wenn  einmal  —  was  Gott  verhüten  wolle!  —
das  jetzige  Einheitsband  der  Reichsverfassung  zerreissen  sollte.

Im  Uebrigen  hat  ja  auch  die  Reichsverfassung  gerade  bezüglich
  des  uns  hier  beschäftigenden  Stoffes  die  wesentlichen
Einzelheiten  der  Berechnung  und  der  Organisation  nach  Aussen
hin  mit  herübergenommen.  Und  wenn  auch  in  dem  wesentlichsten
  Punkte,  dem  der  bisherigen  Vertheilung  des  Ertrages  der
Zölle  ım  alten  Zollverein  an  die  Einzelstaaten  nach  Massgabe
ihrer  Bevölkerungszahl,  die  fundamentale  Aenderung  eintrat,  dass
die  Einnahmen  jetzt  in  der  gemeinschaftlichen  Kasse,  der  Reichskasse,
  auch  blieben  (d.  h.  wenigstens  so  lange,  als  sie  nicht  zu
anderen  Zwecken  verausgabt  wurden),  so  blieben  hierbei  doch
noch  genug  Einzelfragen  zu  regeln,  bei  deren  Bestimmung  man
sich  möglichst  an  die  alten  bewährten  Zollvereinsgrundsätze  anlehnte.
  Und  es  mag  wohl  selten  ın  irgend  einem  Staatswesen