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der  Geschichte  ein  verwickelteres  Rechnungssystem  geherrscht
haben,  als  in  dem  heutigen  deutschen  Reiche!  Die  Artikel  38
und  39  in  Verbindung  mit  Art.  70  der  Reichsverfassung  geben
nur  ein  schwaches  Bild  von  der  Riesenarbeit  der  Hin-  und  Herrechnungen,
  welche  demnächst  noch  durch  den  folgenschweren
$  8  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  (G.-S.  S.  211)  wieder
um  eine  neue  Rückrechnung  vermehrt  wurde:  die  Vertheilung
des  130  Millionen  Mk.  übersteigenden  Ertrages  der  Zölle  und
der  Tabakssteuer  an  die  Einzelstaaten  (die  Bestimmung,  aus  der
dann  u.  A.  für  Preussen  die  berühmte  lex  Huene  erwuchs).

Zunächst  war  in  dem  Art.  38  der  R.-V.  Abs.  2  bestimmt,
welche  Beträge  von  dem  Ertrage  der  Zölle  und  Reichsverbrauchssteuern
  zuvörderst  in  Abzug  zu  bringen  sind.  Die  Bestimmungen
  unter  den  Nummern  1  und  2  dieses  Absatzes  sind  beiden
Kategorien  gemeinsam:  sie  bezeichnen  die  Rückvergütungen  und
Ermässigungen  und  die  unrichtigen  Erhebungen.  Die  Ersterwähnten,
  hier  Steuervergütungen  genannt,  sind  verhältnissmässig
nicht  bedeutend;  sie  betrugen  von  den  ca.  380  Millionen  für
Zölle  des  Rechnungsjahres  1889/90  nur  etwa  300000  Mk.,  für
die  ca.  389  Millionen  des  Rechnungsjahres  1890/91  etwa  333  000
Mark  und  für  die  ca.  4042],  Millionen  des  Rechnungsjahres
1891/92  nur  273400  Mk.  Es  sind  dies  z.  B.  die  Ausfuhrvergütungen,
  die  u.  A.  darauf  beruhen,  dass  der  nachgewiesenermassen
  für  den  Rohstoff  oder  ein  Halbfabrikat  gezahlte  Eingangszoll
  zurückvergütet  wird,  wenn  das  daraus  bereitete  Fabrikat
demnächst  ausgeführt  wird.  Ob  es  nicht  auch  zum  Theil  die
Schwierigkeit  des  hier  erforderten  Identitätsnachweises  ist,  welche
die  geringe  Höhe  dieser  Beträge  herbeiführt,  können  wir  hier
nur  vermuthen.

Die  Bestimmungen  unter  Nr.  3  in  Abs.  2  des  Art.  38  der
R.-V.  sind  nach  einzelnen  Einnahmezweigen  getrennt,  und  die
unter  a.  beziehen.  sich  ausschliesslich  auf  die  Erhebung  der
Grerizzölle.  Die  Kosten,  welche  für  diese  Erhebung  und  allgemein