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den  Schutz  der  Grenze  gegen  das  Ausland  hin  und  die  Controle
in  dem  sog.  Grenzbezirk  erforderlich  sind  und  von  jedem  einzelnen
  Bundesstaate  dafür  aufgewendet  werden  müssen,  gehen  vorerst
  von  dem  Ertrage  der  erhobenen  Grenzzölle  ab.  Diese  wichtige
  Bestimmung  in  Verbindung  mit  der  in  Abs.  1  des  Art.  38
besagt  also  Nichts  mehr  und  Nichts  weniger,  als  dass  alle  Grenzzollbeamten
  im  deutschen  Reich  thatsächlich  ihr  Gehalt  aus
Reichsmitteln  beziehen,  wenn  es  ihnen  auch  formell  in  den  einzelnen
Fällen  durch  die  Regierungskassen  des  einzelnen  Bundesstaates
gezahlt  wird,  in  dessen  Dienst  sie  als  Landesbeamte  stehen.  Diese
Bestimmung  der  materiellen  Grundlage  des  Beamtenverhältnisses
macht  es  aber  auch  erklärlich,  weshalb  das  Reich  ohne  jedes
finanzielle  Bedenken  einem  einzelnen  Bundesstaate  (natürlich  nur,
wenn  dieser  selbst  es  wünscht)  Reichsbeamte  zur  Verwendung
in  seinem  besonderen  Grenzolldienst  stellen,  beziehungsweise  diese
dazu  hergeben  kann.  Dies  ist  denn  auch  thatsächlich  z.  B.  bei
Hamburg  der  Fall,  welcher  Umstand  vielleicht  zu  der  oben  erwähnten
  irrigen  Bezeichnung  des  dortigen  Hauptzollamtes  als
„Kaiserlichen‘“  mit  beigetragen  haben  mag.  Es  gibt  also  in  dem
von  der  freien  Hansestadt  Hamburg  ausgeübten  Grenzzolldienst
einige  höhere  Beamte,  welche  Reichsbeamte  sind  und  geblieben
sind.  Das  thut  nach  dem  oben  Angeführten  der  Reichscasse
keinen  Eintrag,  ändert  aber  Nichts  an  dem  Charakter  der  dortigen
Grenzzollverwaltung  als  einer  Hamburgischen,  die  also  keine
Reichsbehörde  ist.

Diese  höheren  Beamten  des  Reichs,  deren  Verwendung  im
Dienste  eines  einzelnen  Bundesstaates  also  nur  eine  zulässige
Ausnahme  bildet,  sind  nicht  identisch  mit  den  vom  Kaiser  gemäss
  Art.  36  Abs.2  zu  ernennenden  Reichsbeamten,  durch  welche
der  Kaiser  (also  nicht  der  Bundesrath)  die  Einhaltung  des
gesetzlichen  Verfahrens  in  der  Erhebung  und  Verwaltung  der
Zölle  und  Verbrauchssteuern  überwacht.  Diese  Reichsbeamten,
welche  er  (der  Kaiser)  „den  Zoll-  oder  Steuerämtern  und  den

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