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Directivbehörden  der  einzelnen  Staaten  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen
  beiordnet‘  werden  im  amtlichen  Verkehr  als  Reichsbevollmächtigte
  bezeichnet.  Ihre  Anstellung  erfolgt  also  durch  den
Kaiser  lediglich  nach  Anhörung  des  Bundesraths.  In  der  Bestellung
  dieser  obersten  Controlbeamten  für  die  ganze  Zollverwaltung
  des  Reiches  lediglich  durch  die  oberste  Spitze  haben  wir  ein
neues  wichtiges  Band  der  Einheit  für  diesen  ganzen  grossen’  Organismus
  mit  seinem  starken  Heere  von  Beamten,  welches  ın  Verbindung
  mit  deren  thatsächlichen,  wenn  auch  nicht  formellen  Besoldung
  aus  Reichsmitteln  wohl  hinreicht,  um  uns  in  diesem  ganzen
Zoll-Organismus  einen  nahezu  einheitlichen  Factor  der  Reichsgewalt
erkennen  zu  lassen.  Eine  directe  Disciplinargewalt  des  Kaisers  als
solchen  über  alle  Beamten  dieser  Kategorie  ist  allerdings  durch
den  Ausdruck  „überwacht“  noch  nicht  begründet;  die  Beamten
des  Grenzzolldienstes,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  Reichsbeamte
sind,  unterliegen  also  nicht  dem  Disciplinargesetz  für  Reichsbeamte,
  sondern  dem  ihres  besonderen  Bundesstaates,  dem  ‚‚die
Verwaltung  der  Zölle...  .  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen“
ist,  und  in  dessen  Dienst  sie  also  stehen.

Die  oben  angeführte  No.  3a.  des  Abs.  2  in  Art.  38  der  R.-V.  gebraucht
  den  Ausdruck  „Schutz“,  der  nach  dem  grammatischenW  ortlautnur
  den  folgenden  Genitiv  „der  Zölle“  (zugleich  mit  Erhebung‘)
soll  regieren  können,  der  aber  dem  Sinne  nach  offenbar  eigentlich
  den  „Schutz  der  Grenze“  meint  (wir  haben  hier  wiederum
ein  Beispiel,  in  welch’  nahe  Verbindung  die  R.-V.  ständig  diese
beiden  Begriffe  setzt,  so  dass  sie  hier  sogar  den  einen  für  den
andern  eintreten  lässt.  Denn  von  einem  „Schutz  der  Zölle“
kann  man  in  dem  hier  gemeinten  Sinne  eigentlich  nicht  anders
sprechen,  als  dass  die  Grenze  gegen  unbefugtes  Hinüberbringen
zollpflichtiger  Waaren  geschützt  werden  soll.  Die  Thätigkeit  der
Beamten,  welche  zur  Erhebung  der  Zölle  berufen  sind,  fällt  auch
thatsächlich  mit  derjenigen  des  allgemeinen  Grenzschutzes  so