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eng  zusammen,  dass  eine  Trennung  hier  unmöglich  sein  würde.
Nun  lässt  sich  allerdings  nicht  verkennen,  dass  es  auch  gewisse
nur  auf  der  Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  beruhende  Massnahmen
  gibt,  welche  einen  Schutz  der  Grenze  erfordern,  oder  doch
die  Thätigkeit  von  Grenzzollbeamten  wenigstens  im  sog.  Grenzbezirk
beanspruchen  können,  so  z.  B.  in  Preussen  zahlreiche  Regierungs-Polizei-Verordnungen.
  Aber  wenn  es  nun  unbillig  erscheinen
  könnte,  für  diese  Zwecke  des  einzelnen  Bundesstaates  die
aus  der  Reichskasse  zu  besoldenden  Grenzbeamten  zu  verwenden,
so  fällt  dieses  Bedenken  doch  weg,  wenn  man  erwägt,  dass,  wenn
dem  Reiche  auch  nicht  grundsätzlich  und  ausschliesslich  die  Vertretung
  nach  Aussen  hin  durch  die  Reichsverfassung  zugesprochen
  worden  ist,  doch  thatsächlich  alle  diejenigen  Gebiete  des
wirthschaftlichen  und  Verkehrslebens,  welche  einen  Verkehr  über
die  Grenze  bedingen,  der  Gesetzgebung  des  Reiches  unterliegen.
Unter  die  Nummern  1—16  des  Art.  4  der  R.-V.  wird  so  ziemlich
  Alles  zu  bringen  sein,  was  in  dem  Verkehr  von  Menschen
und  Vieh  an  und  über  die  Grenze  überhaupt  vorkommen  kann.
So  ist  z.  B.  Preussen  der  einzige  Bundesstaat,  der  mit  Russland
grenzt;  alle  die  mannigfaltigen,  wechselnden  Bestimmungen  über
die  Beschränkungen,  Erschwerungen  und  Erleichterungen,  auch
des  persönlichen  Verkehrs  über  diese  Grenze,  selbst  wenn  sie  mit
Zollfragen  an  sich  nichts  zu  thun  hatten,  sind,  soweit  sie  von
Preussen  ausgingen  und  einer  gesetzlichen  Regelung  bedurften,
nicht  durch  die  Preussische,  sondern  durch  die  Reichsgesetzgebung
erfolgt  (so  z.  B.  die  „zur  Verhütung  der  Einschleppung  ansteckender
Krankheiten‘  erlassenen  und  wiederaufgehobenen  Verordnungen
vom  8.  April  und  17.  Juni  1879  [G.  S.  S.  125  und  158]  u.  a.).

Aber  nach  einer  andern  Richtung  hin  wird  mit  mehr
Grund  die  Frage  aufgeworfen  werden  können,  nach  welchem
Massstabe  und  welchen  Grundsätzen  die  Kosten  einer  solchen
Grenz-Behörde  von  Reich  und  Einzelstaat  antheilig  getragen
werden  müssen,  wenn  dieselbe  Behörde  auch  der  Steuer-27*

