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erhebung  der  Finanzverwaltung  des  betreffenden  einzelnen  Bundesstaates
  zu  dienen  und  ihr  einen  Theil  ihrer  Thätigkeit  zu
widmen  hat.  So  haben  in  Preussen  z.  B.  die  Zoll-  und  Haupt-Zoll-Aemter,
  welche  nur  im  Grenzbezirke  liegen,  im  Uebrigen
aber  ganz  die  Organisation,  die  Stellung,  Rang-  und  Besoldungsverhältnisse
  der  im  Inlande  liegenden  Steuer-  und  bezw.  Haupt-Steuer-Aemter
  besitzen,  für  ihren  Bezirk  auch  die  Functionen
zu  versehen,  welche  den  Steuer-Aemtern  in  Bezug  auf  nicht  zu
den  Reichssteuern  gehörende  indirecte  Steuern  obliegen;  so  z.  B.
die  Einnahmen  aus  den  bei  Käufen  und  Auflassungen  zu  lösenden
Mobiliar-  und  Immobiliar-Stempeln  u.  a.  Wenn  es  auch  natürlich
keinen  Schwierigkeiten  unterliegt,  die  Buch-  und  Kassenführung
bezüglich  der  Reichs-  und  der  Landes-Einnahme  hier  streng  gesondert
  zu  halten,  so  erscheint  ein  Massstab,  nach  dem  man  im
Verhältniss  zu  dem  einen  und  dem  andern  Zweige  der  Thätigkeit
auch  die  Tragung  der  Besoldungen  und  der  sachlichen  Ausgaben
zwischen  Reich  und  Einzelstaat  zu  theilen  hat,  fast  unauffindbar.
Umgekehrt  haben  aber  auch  die  Haupt-Steuer-Aemter  und  Steuer-Aemter,
  die  ganz  im  Inlande  liegen,  zahlreiche  Zoll-Geschäfte  zu
erledigen,  die  also  ganz  im  Interesse  der  Reichskasse  liegen.
Man  hilft  sich  hier  in  beiden  Fällen  dadurch,  dass  eine  gewisse
Zahl  von  Beamten,  ja  oft  (bei  kleinen  Aemtern)  nur  der  Bruchtheil
  eines  Beamten,  d.  h.  der  Kosten  der  von  ihm  bekleideten
Stelle,  entweder  auf  die  Zoll-Geschäfte  und  damit  auf  die  Reichskasse,
  oder  auf  die  Steuer-Geschäfte  und  damit  auf  die  Kasse
des  einzelnen  Bundesstaates  gerechnet  wird.

Wenn  nun  indess  die  von  dem  Kaiser  durch  die  oben  erwähnten
  Reichsbevollmächtigten  geübte  „Ueberwachung“  Anlass
zu  Erinnerungen  gibt,  welche  von  den  „Directivbehörden“  des
Einzelstaates  nicht  anerkannt  werden,  so  entscheidet  über  die
dadurch  hervortretenden  Differenzen  nicht  der  Kaiser,  sondern  der
Bundesrath,  der  also  gewissermassen  hier  eine  reine  Spruchbehörde,
  oder,  wenn  man  will,  ein  Schiedsgericht  darstellen  würde.