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An  ihn  nämlich  sind  in  einem  solchen  Falle  nach  Abs.  3  Art.  36
R.-V.  die  „Anzeigen‘‘  des  Reichsbevollmächtigten  über  ‚Mängel
bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35)“
(welche  „Anzeigen‘‘  dieser  natürlich  an  den  Kaiser,  bezw.  den
Reichskanzler,  als  seinem  Vorgesetzten  richten  wird)  abzugeben;
sie  werden  ihm  „zur  Beschlussfassung  vorgelegt‘.  Die  Beschlussnahme
  des  Bundesraths  in  diesen  Fällen  ist  durch  Art.  7  Abs.  3
der  R.-V.  auch  noch  ausdrücklich  bestimmt.  Suchen  wir  uns  nun
das  ganze  Verfahren  bei  der  rechnungmässigen  Ermittlung  dieser
Reichseinnahmen  in  einem  allgemeinen  Ueberblicke  zu  vergegenwärtigen,
  so  erhalten  wir  ungefähr  folgendes  Bild:

Die  Zölle  des  Reiches  werden  erhoben  und  gehen  ein  .theils
an  seinen  Grenzen  gleich  beim  Uebergange  der  Güter  durch  die
Zoll-Aemter  der  betreffenden  Bundesstaaten,  theils  mitten  in
deren  Gebiete  durch  ihre  Steuer-Aemter.  Hier  wie  dort  werden
sie  buch-  und  rechnungsmässig  getrennt  gehalten  von  denjenigen
indirecten  Steuern  und  Abgaben,  deren  Erhebung  gleichfalls  den
betreffenden  Aemtern  obliegt.  Von  der  ganzen  Einnahme  werden
nun,  da  die  Ausgaben  zunächst  ebenfalls  von  den  Kassen  dieser
Hauptämter  zu  bestreiten  sind,  die  Gehälter  und  sonstigen  persönlichen
  und  sachlichen  Kosten  des  betreffenden  Amtes  in  Abzug
gebracht  und  der  Ueberschuss  an  die  betreffenden  Uentralbehörden
(in  Preussen  die  Provinzial-Steuer-Directionen)  abgeführt.  Dort,
oder  beziehungsweise  auf  Grund  des  von  ihnen  gesammelten  und
zusammengestellten  Materials  bei  der  obersten  UCentralstelle  des
betreffenden  Bundesstaates  (Finanz-Ministerium)  erfolgt  nun  die
Berechnung.  Zunächst  werden  von  dem  Ertrag  der  gesammten
Grenzzölle  (im  engeren  Sinne)  die  unter  No.  1  und  2  Abs.  2  in
Art.  38  der  R.-V.  genannten  Vergütungen,  Ermässigungen  und
unrichtigen  Erhebungen  in  Abzug  gebracht.  Sodann  erfolgt  die
Berechnung  der  unter  No.3  a.  a.  O.  genannten  Kosten  der  Erhebung
  und  des  Schutzes  (der  Zölle  bezw.  der  Grenze)  unter  Zugrundelegung
  der  oben  angedeuteten  Annahme  der  Nothwendig-