—  418  --keit

  und  Verwendung  einer  gewissen  Zahl  von  Beamten  bei  jedem
Zoll-  und  Steueramt  theils  für  Zoll-,  theils  für  Steuerzwecke  und
danach  der  Abzug  des  so  ermittelten  Theiles  der  Gesammtausgabe
  für  diese  Behörde  von  dem  Ertrage  der  Zölle,  Dieser  so
ermittelte  Theil  bleibt  nun  ferner  in  der  Kasse  des  Bundesstaates;
der  Ueberschuss  ist  an  die  Reichskasse  abzuführen.  Da  diese
Art  der  Kostenermittlung  bei  den  übrigen  indirecten  Steuern  des
Reiches  nicht  mehr  durchzuführen  möglich  sein  würde,  so  sind
hier  anderweite  summarisbe  Bestimmungen  getroffen,  von  welchen
wir  nur  die  unter  d)  a.  a.  O.  enthaltenen  erwähnen  wollen,  nach
denen  von  dem  Ertrage  der  Bier-  und  Branntweinsteuer  für  die
Kosten  der  Erhebung  und  des  Schutzes  die  runde  Summe  von
15  vom  Hundert  in  Abzug  zu  bringen  ist.  Natürlich  ist  diese
Berechnung  bei  den  beiden  Steuern  wieder,  ebenso  wie  diese
beiden  Reichssteuern  selbst  von  allen  andern  streng  getrennt
zu  halten,  da  der  Ertrag  der  Branntweinsteuer  der  Branntweinsteuer-Gemeinschaft
  (mit  Elsass-Lothringen),  der  Ertrag  der  Biersteuer
  aber  der  durch  den  Wegfall  von  Elsass-Lothringen  davon
verschiedenen  Brausteuer-Gemeinschaft  zu  Gute  kommt.  Bei  der
letzteren  soll  nach  der  neuen  Biersteuer-Vorlage  (nach  der  Verdopplung
  der  Steuer)  dieser  Abzug  zur  Entschädigung  für  die
Kosten  der  Erhebung  von  15  auf  10  vom  Hundert  ermässigt
werden,  was  insofern  gerechtfertigt  erscheint,  als  die  Erhebung
einer  verdoppelten  Steuer  naturgemäss  nicht  doppelte,  sondern
nur  unerhebliche  Mehrkosten  verursacht.

Leider  bleibt  nun  bekanntlich  der  so  schon  beschnittene  Ertrag
  der  Zölle  in  Verbindung  mit  dem  der  Tabaksteuer  nicht
mehr  als  mit  noch  nicht  einem  Drittel  des  jetzigen  Brutto-Ertrages
  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Reiches  in  seinen  Kassen.
Nach  dem  oben  schon  erwähnten  $  8  des  Gesetzes  vom  15.  Juli
1879,  durch  welchen  die  Reichsverfassung  im  finanzeinheitlichen
und  politischen  Sinne  wieder  rückwärts  revidirt  wurde,  ist  derjenige
  Ertrag  der  (Grenz-)Zölle  und  der  Tabakssteuer,  welcher