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frage,  aber  doch  gleichzeitig  nur  so  aufgefasst,  dass  durch  diese
Zoll-Erträge  nur  die  Kosten  der  in  Amerika  unterhaltenen  englischen
  Truppen  gedeckt  werden  sollten.  Seitdem  ist  England  in
diesem  Punkte  vorsichtiger  geworden  und  überlässt  Bestimmung,
Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  in  seinen  Colonieen  ausschliesslich
  den  autonomen  Volksvertretungen  derselben.

Die  Geschichte  unseres  jungen  ostafrikanischen  Schutzgebietes
hat  schon  ın  ihrem  Beginn  mit  der  Zollfrage  erheblich  zu  thun
gehabt.  Als  die  deutsch-ostafrikanische  Gesellschaft  ihr  jetziges
Gebiet  durch  Verträge  mit  den  eingeborenen  Häuptlingen  erworben
hatte,  blieb  der  Küstenstrich  ausdrücklich  davon  ausgeschlossen,
da  der  Sultan  von  Zanzibar  über  diesen  das  Hoheitsrecht  zu
haben  behauptete  —  ein  Recht,  welches  bei  der  Natur  dieses
sandigen  Striches  natürlich  eben  nur  in  der  Ausübung  des  Zollrechts
  seine  Bedeutung  fand.  Erst  durch  einen  Vertrag  mit
diesem  hat  die  Gesellschaft  dann  auch  diesen  Küstenstrich  von
ihm  erworben,  so  dass  sie  jetzt  zufolge  der  ihr  vom  Kaiser  übertragenen
  Hoheitsrechte  die  Zollerhebung  an  der  Küste  ihres
Gebietes  ausüben  kann.  Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  erst  durch
diese  Möglichkeit  jenes  Recht  einen  praktischen  Werth  und  Nutzen
erhielt.  Denn  bei  Grenzen  von  dieser  Ausdehnung  und  schwachen
Bevölkerung  kann  eine  Ueberwachung  und  Zollschutz  naturgemäss
nur  dann  zweckentsprechend  ausgeübt  werden,  wenn  sie  in  den
natürlichen  und  hierzu  am  meisten  geeigneten  Grenzen  des  Meeres
ihre  Unterstützung  finden.

Es  ist  keine  Frage,  dass  sämmtliche  deutsche  Colonieen  und
Schutzgebiete  dem  Reiche  gegenüber  Zoll-Ausland  sind.  Die  Nothwendigkeit
  hierzu  ist  einfach  gegeben  durch  die  geographische
Unmöglichkeit  der  räumlichen  Aneinanderschliessung  dieser  Gebiete,
  welche  ja  in  Art.  33  Abs.  1  der  R.-V.  mit  dieser  Wirkung
sogar  für  einzelne  „wegen  ihrer  Lage  zur  Einschliessung  in  die
Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile“  anerkannt  ist.