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Unterschied  macht  entweder  zwischen  den  Waaren  fremder  Herkunft
  und  denen  aus  dem  Mutterlande  oder  zwischen  den  ihre
Einfuhr  vermittelnden  Schiffsfahrzeugen,  je  nachdem  diese  einen
Hafen  des  Mutterlandes  oder  eines  fremden  zum  Heimathshafen
haben.  Dies  letztere  System  begünstigt  mehr  die  heimathliche  Schifffahrt,
  das  ersterwähnte  mehr  den  heimathlichen  Handel:  jenes  hat
aber  unbestreitbar  vor  diesem  den  Vorzug  leichterer  Controlirbarkeit.
  Das  Zollsystem  bei  Colonialbesitzungen  unterscheidet  sich  von
dem  civilisirter  Länder  praktisch  auch  dadurch,  dass  es  der
Regel  nach  den  Ausfuhrzöllen  mindestens  dieselbe  Bedeutung  beilegen
  muss,  wie  den  Einfuhrzöllen,  während  die  Ausfuhrzölle  in
den  europäischen  Zollsystemen  .eine  grundsätzlich  ganz  untergeordnete
  Rolle  spielen.  Von  der  grössten  Wichtigkeit  ist  die
Einrichtung  des  Zollschutzes  in  Colonialbesitzungen  aber  dadurch,
dass  sie  allein  auch  die  Möglichkeit  gewährt,  sowohl  dem  culturfeindlichen
  und  jeden  andern  Handel  neben  ihm  erstickenden
/weige  desselben,  dem  Sclavenhandel  entgegenzutreten,  als  auch
die  Einfuhrverbote  von  Waffen  und  Munition  wenigstens  zu  einem
kleinen  Theile  wirksam  zu  machen.

Die  oben  erwähnte  zwingende  Nothwendigkeit  der  geeigneten
geographischen  Lage  hat  es  endlich  auch  mit  sich  gebracht,  dass
die  neueste  Erwerbung  des  deutschen  Reiches,  die  Insel  Helgoland,
  von  seinem  Zollgebiete  und  seiner  Zollgrenze  ganz  abgeschlossen
  bleiben  musste.  Das  ihre  Vereinigung  mit  dem  deutschen
Reiche  und  ihre  Einverleibung  in  Preussen  aussprechende  Gesetz
vom  15.  Dezember  1890  (G.-S.  S.  207)  drückt  dies  in  $2  einfach
in  der  Weise  aus,  dass,  indem  die  Verfassung  des  deutschen
Reichs  auf  sie  ausgedehnt  wird,  der  ganze  Abschnitt  VI  der  Reichsverfassung
  (Artikel  33—40)  von  dieser  Geltung  ausgenommen
wird.  Nur  der  Abs.  3  des  Art.  38  kommt  insofern  zur  Geltung,
dass  der  Staat  Preussen  für  die  Insel  als  Ersatz  für  die  durch
ihren  Ausschluss  von  der  Zollgrenze  der  Reichskasse  entgehenden
Zolleinnahmen  an  diese  ein  Aversum  zahlt,  ebenso,  wie  dies  für