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alle  ausserhalb  der  Zollgrenze  belassenen  Gebietstheile  von  den
betreffenden  Staaten  geschieht.  Die  Insel  tritt  dadurch  in  die
Reihe  der  in  Art.  33  Abs.  1  der  R.-V.  bezeichneten  s.g.  Exclaveno;
die  Folge  davon  ist,  dass  auch  ihr  Hafen  Freihafen  ist.  Das
Reichsgesetz  am  22.  März  1891  (G.-S.  S.  21),  welches  die  auf  der
Insel  in  Kraft  tretenden  Reichsgesetze  bezeichnet,  enthält  daher
auch  kein  einziges  Zollgesetz  oder  einen  für  sie  geltenden  Zolltarıf.
