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Die  verfassungsrechtliche  Stellung  des  deutschen
Kaiserthums.

Von

CoNRAD  BORNHAK.

In  einer  früheren  Abhandlung  !)  wurde  der  Nachweis  unternommen,
  dass  trotz  der  vertragsmässigen  Grundlagen,  auf  denen
die  Reichsverfassung  beruht,  das  Reich  nicht  bloss  ein  Societätsverhältniss
  unter  den  deutschen  Staaten,  sondern  selbst  eine  staatliche
  Rechtspersönlichkeit  ist.  Indem  man  von  den  damals  gewonnenen
  Resultaten  ausgeht,  handelt  es  sich  nunmehr  darum,
den  Charakter  dieser  Staatsbildung  näher  zu  bestimmen  durch
Erörterung  der  verfassungsrechtlichen  Stellung  ihres  Oberhauptes.
Es  besteht  jetzt  kaum  noch  ein  Zweifel  darüber,  dass  die  ArıSTOTELIschen
  Kategorien  der  Staatsverfassungen,  die  nur  all  zu  lange
die  stäatsrechtliche  Theorie  beherrscht  haben,  indem  man  höchstens
  als  Zwischenglieder  sogenannte  gemischte  Verfassungen  einschob,
  für  die  unendlich  complicirten  Verhältnisse  des  modernen
Staates  nicht  mehr  passen.  Auch  beim  deutschen  Reiche  ist  es
ein  müssiges  Spiel,  dasselbe  durch  die  Feststellung  der  staatsrechtlichen
  Natur  des  Kaiserthums  unter  den  Begriff  der  Monarchie
  oder  der  Republik  zwängen  zu  wollen.  Der  staatsrechtlichen

1)  Archiv  für  öffentliches  Recht  Bd.  7,  S.  329  ff.