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Bedeutung  des  Kaiserthums  kann  man  nur  gerecht  werden,  wenn
man  es  nicht  bloss  vom  rein  logisch-juristischen  Standpunkte,
sondern  als  eine  im  Flusse  und  in  voller  Entwickelung  begriffene
historische  Erscheinung  auffasst.  Bei  einer  solchen  eine  einheitliche
  juristische  Structur  zu  finden,  ist  freilich  ein  schwieriges
und  in  manchen  Beziehungen  ein  vergebliches  Bemühen.  Wohl
aber  vermag  man  die  einzelnen  Bausteine  zu  erkennen,  aus  denen
das  Gebäude  besteht,  man  vermag  zu  sagen,  wie  weit  der  Bau
gediehen  ist  und  wohin  er  strebt.

Obgleich  das  Kaiserthum  kaum  mehr  als  zwei  Jahrzehnte
besteht,  so  hat  es  doch  eine  sehr  viel  längere  Geschichte.  Es
soll  hier  keineswegs  versucht  werden,  diese  Institution  des  neuen
Reichsstaatsrechtes  anzuknüpfen  an  das  einer  ganz  anderen  staatsrechtlichen
  Ideenwelt  angehörige  Kaiserthum  im  heiligen  römischen
  Reiche  deutscher  Nation.  Ebenso  fern  muss  es  liegen,  die
Kaiserideen  der  deutschen  Einheitsbestrebungen  als  Vorläuferin
einer  Rechtsinstitution  zu  betrachten.  Wohl  aber  hat  das  Kaiserthum
  einen  sehr  concreten  Vorläufer  in  der  Präsidialmacht  des
ehemaligen  deutschen  Bundes.  Das  alte  Bundesrecht  muss  um
deswillen  den  Ausgangspunkt  für  die  weiteren  Ausführungen  bilden,
  weil  die  preussischen  Reformvorschläge  vom  10.  Juli  1866,
aus  denen  die  norddeutsche  Bundesverfassung  und  somit  mittelbar
  die  Reichsverfassung  hervorgegangen  ist,  im  Wesentlichen  von
den  im  deutschen  Bunde  bestehenden  Rechtsverhältnissen  ausgingen
  und  diese  nur  in  einzelnen  Punkten  modificirten.

Der  deutsche  Bund  war,  wie  Art.  1  der  Wiener  Schlussacte
vom  8.  Juni  1820  ausdrücklich  anerkennt,  ein  völkerrechtlicher
Verein  der  deutschen  souveränen  Fürsten  und  freien  Städte.  Es
kann  für  den  vorliegenden  Zweck  dahin  gestellt  bleiben,  ob  der
Bund  in  privatrechtlicher,  völkerrechtlicher  oder  staatsrechtlicher
Hinsicht  oder  in  einer  dieser  Beziehungen  ein  selbstständiges
Rechtssubject,  oder  ob  er  nur  ein  Societätsverhältniss  der  betheilig-