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ten  Staaten  war?).  Soviel  leidet  jedenfalls  keinen  Zweifel,  dass
die  Organisation  des  Bundes  —  und  auf  diese:  kommt  es  hier
allein  an  —  einen  rein  societätsmässigen  Charakter  besass.  Demnach
  war  die  sesammtheit  der  deutschen  Fürsten  und  freien  Städte
nicht  nur  Träger  der  Bundesgewalt,  mag  diese  Staatsgewalt  oder
Societätsgewalt  gewesen  sein,  sondern  der  Bund  hatte  auch  nur
ein  einziges  Organ  in  dem  von  den  Mitgliedern  des  Bundes  bestellten
  Gesandtencongresse,  der  Bundesversammlung.  In  einem
völkerrechtlichen  Vereine  mit  societätsmässiger  Organisation  war
offenbar  für  eine  rechtlich  anerkannte  Hegemoniestellung  eines
einzelnen  Staates  kein  Platz.  Die  Rechtsgleichheit  aller  Bundesgenossen
  wird  daher  in  Art.  3  der  Bundesacte  ausdrücklich  ausgesprochen.
  Der  die  Bundesangelegenheiten  leitende  Gesandtencongress
  bedurfte  jedoch  wie  eine  bestimmte  Geschäftsordnung
überhaupt,  so  namentlich  einen  Vorsitzenden,  und  dieser  Vorsitz
wird  Oesterreich  eingeräumt.  Hierin  allein  besteht  die  juristische
Bedeutung  der  österreichischen  Präsidialstellung.

Oesterreich  hat  demnach  —  immer  von  der  politischen  Seite
der  Frage  ganz  abgesehen  —  keinen  anderen  materiellen  Einfluss
  auf  die  Bundesthätigkeit  als  die  übrigen  Staaten.  Das
Recht  Oesterreichs,  welches  es  durch  seinen  dem  Auswärtigen
Ministerum  unterstellten  Gesandten  beim  Bundestage  ausübte,
beschränkte  sich  auf  die  rein  formelle  Function  des  Vorsitzes  in
der  Bundesversammlung  °).  Hierin  lagen  jedoch  noch  zwei  weitere
Befugnisse.  Der  Vorsitzende,  also  regelmässig  der  österreichische
Präsidialgesandte,  gab  die  Entscheidung  bei  Stimmengleichheit

2)  Vgl.  darüber  G.  MEYER,  Deutsches  Staatsrecht  (3.  A.),  S.  94.

3)  Vgl.  Erklärung  des  österreichischen  Präsidialgesandten  bei  Eröftnung
des  Bundestages  am  5.  November  1816:  „Se.  Majestät  betrachten  sich  als
vollkommen  gleiches  Bundesglied,  Sie  erkennen  in  dem  eingeräumten  Vorsitz
  bei  dem  Bundestag  kein  wahres  politisches  Vorrecht,  sondern  ehren  darin
nur  die  schöne  Bestimmung  einer  ihnen  anvertrauten  Geschäftsleitung.“  KLÜBER,
Oeffentl.  Recht  $  135.