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im  engeren  Rathe,  in  dem  an  und  für  sich  die  einfache  Mehrheit
  entschied  *).  Die  Bundesversammlung  besass  ferner  ein  besonderes
  Bureau  in  der  von  der  österreichischen  Gesandschaftskanzlei
  verschiedenen  Bundeskanzlei,  deren  Beamte  auf  Vorschlag
des  Präsidiums  von  dem  Bundestage  ernannt  wurden  und  über
welche  dem  Präsidium  die  Dienstaufsicht  zustand).  Beide  Präsidialbefugnisse,
  obwohl  über  die  Sphäre  rein  formeller  Functionen
hinausreichend,  waren  doch  von  geringer  Bedeutung.  Denn  der
Stichentscheid  bei  Stimmengleichheit,  die  an  und  für  sich  nicht  allzu
häufig  vorkam,  beschränkte  sich  auf  den  engeren  Rath,  und  die
Bundeskanzlei  war  thatsächlich  nichts  anderes  als  das  Bureau
des  Bundestages.  Die  Stellung  des  Präsidiums  zur  Bundeskanzlei
ist  jedoch  historisch  um  deswillen  wichtig,  weil  an  die  Umgestaltung
  der  Bundeskanzlei  durch  die  norddeutsche  Bundesverfassung
sich  eine  vollständige  Veränderung  in  dem  Charakter  des  Präsidiums
  anknüpft.

Lediglich  für  den  Fall  des  Krieges  besass  der  deutsche  Bund
auch  einen  von  der  Bundesversammlung  zu  wählenden  Bundesfeldherrn,
  der  jener  persönlich  verantwortlich  war  ’$).

Der  preussische  Entwurf  zur  Bundesreform  vom  10.  Juni  1866  °)
sprach  sich,  abgesehen  von  der  in  Aussicht  genommenen  Bildung
einer  Nationalvertretung,  über  die  Organisation  der  Bundesgewalt
überhaupt  nicht  aus,  liess  also  die  bisherige  Verfassung  des
Bundestages  und  die  Stellung  des  Präsidiums  in  demselben  unberührt.
  Da  jedoch  nach  dem  Entwurfe  die  österreichischen  Landestheile
  aus  dem  Bunde  ausscheiden  sollten,  so  verstand  es  sich

4)  Art.  7  der  Bundesacte.

5)  Revidirte  Geschäftsordnung  vom  16.  Juni  1854  s  3l.

6)  Beschluss  der  Bundesversammlung,  sog.  organisches  Bundesgesetz,
vom  9.  April  1821  Art.13  fi.  Bekanntlich  ist  es  zur  Bestellung  eines  Bundesfeldherrn
  während  des  Bestehens  des  deutschen  Bundes  niemals  gekommen.

?)  Abgedruckt  bei  L.  Hann,  Zwei  Jahre  preussisch  -  deutscher  Folitik,
1866—1867,  Berlin  1868,  S.  121  E.