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von  selbst,  dass  die  Präsidialbefugnisse  auf  Preussen  übergegangen
wären.  Vollständig  unabhängig  von  den  Präsidialbefugnissen
wurden  jedoch  Preussen  bezw.  Bayern  zwei  weitere  Rechte  innerhalb
  des  Bundes  eingeräumt.  Einmal  sollte  das  Bundesoberfeldherrnamt
  vom  Bundestage  unabhängig  und  zu  einer  ständigen  Eınrichtung
  des  Bundes  auch  in  Friedenszeiten  gemacht  werden,  indem
  unter  Eintheilung  der  Landmacht  des  Bundes  in  eine  Nordarmee
  und  in  eine  Südarmee  der  König  von  Preussen  Bundesoberfeldherr
  der  ersteren,  der  König  von  Bayern  Bundesoberfeldherr
  der  letzteren  geworden  wäre.  Ausserdem  war  für  den  König
von  Preussen  der  Oberbefehl  über  die  Marine  vorbehalten.  Wäre
dieser  Entwurf  zur  Durchführung  gelangt,  so  hätte  der  König
von  Preussen  als  solcher  im  Bunde  drei  verschiedene  Befugnisse
besessen,  die  im  wesentlichen  nur  formellen  Präsidialrechte  im
Bundestage,  das  Bundesoberfeldherrnamt  über  die  Nordarmee
und  den  Öberbefehl  über  die  Marine.  Diese  drei  verschiedenen
Rechte  standen  staatsrechtlich  unter  einander  in  überhaupt  keinem
7usammenhange,  politisch  nur  insofern,  als  sie  sämmtlich  Befugnisse
  des  grössten  deutschen  Staates  gegenüber  den  anderen
deutschen  Staaten  gewesen  wären.

Als  man  nun  daran  ging,  nach  Beendigung  des  Krieges
Norddeutschland  auf  Grund  der  preussischen  Reformvorschläge
vom  Juni  1866  politisch  zu  konstituiren,  hatte  sich  inzwischen  die
politische  Lage  vollständig  verändert®..  Es  galt  nicht  mehr,
einen  Gross-Staat  und  eine  Anzahl  von  Mittel-  und  Kleinstaaten,
die  sich  beide  an  Gebietsumfang  und  Einwohnerzahl  ungefähr
das  Gleichgewicht  hielten,  in  einer  bundesstaatlichen  Verfassung
zu  verbinden,  sondern  in  dem  norddeutschen  Bunde  standen  den
nunmehr  24  Millionen  Preussen  nur  6  Millionen  Nichtpreussen
gegenüber.  Es  konnte  in  der  That  ernsthaft  die  Frage  aufge-8)

  Vgl.  hierüber  und  über  das  folgende  HÄner,  Studien  zum  deutschen
Staatsrechte,  II.  Die  organisatorische  Entwicklung  der  deutschen  Reichsverfassung,
  Leipzig  1880,  S.  9  ff.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII,  2.  3.  28