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tionen  mit  Preussen  geschlossen  hatten  und  endlich  kein  deutscher
Staat  ausser  Preussen  eine  eigene  Kriegsmarine  besass.

Gleichwohl  wählte  man  für  diese  Mediatisirung  schonende
Formen.

Auf  militärischem  Gebiete  erregte  sie  keinen  Anstoss,  umsoweniger,
  als  schon  der  Juni-Entwurf  den  Oberbefehl  über  die
Nördarmee  der  Landmacht  und  über  die  Kriegsmarine  für  die
Krone  Preussen  in  Anspruch  genommen  hatte.  So  übertrug  man
denn  ohne  Weiteres  den  ÖOberbefehl  über  die  Landmacht  auf
den  König  von  Preussen  als  Bundesfeldherrn,  den  über  die  Marine
  auf  den  König  von  Preussen  schlechthin.

Anders  lag:  es  auf  den  übrigen  Verwaltungsgebieten.  Die
schonendste  Form  für  die  Mittel-  und  Kleinstaaten  war  hier  die,
dass  man  der  Krone  Preussen  die  ihr  eingeräumten  Befugnisse
nicht  zu  eigenem  Rechte  unter  Mediatisirung  der  anderen  Staaten
in  den  betreffenden  Zweigen  der  Staatsthätigkeit,  sondern  nur
Namens  der  (resammtheit  einräumte.  Thatsächlich  lief  Beides
auf  dasselbe  hinaus.  Staatsrechtlich  war  aber  das  Princip  der
Bundesverfassung  gegenüber  dem  der  Mediatisirung  gewahrt.
Die  Terminologie,  welche  man  dabei  zur  Anwendung  brachte,
war  die,  dass  die  betreffenden  Befugnisse  dem  Bundespräsidium
übertragen  wurden.  Offenbar  hatten  die  völkerrechtliche  Vertretung
  des  Bundes,  die  Verwaltung  von  Post  und  Telegraphie,
die  Ernennung  der  Bundesbeamten  und  die  Ueberwachung  der
Ausführung  der  Bundesgesetze  mit  dem  Vorsitze  im  Bundesrathe
und  mit  der  formellen  Leitung  des  Bundes  nichts  zu  thun.
Wenn  gleichwohl  jene  materiellen  Regierungsbefugnisse  als  Präsidialrechte
  bezeichnet  werden,  so  heisst  das  nichts  anderes,  als
dass  sie  gleich  dem  formellen  Präsidium  Attribute  sind,  die  der
Krone  Preussen  zwar  zu  eigenem  Rechte,  aber  Namens  der  Gesammtheit
  der  Verbündeten  und  für  diese  zustehen  1°).

10)  Anderer  Ansicht  HÄner,  Studien  zum  deutschen  Staatsrechte  a.  2.
0.8.  13  N.  2,  wonach  die  ursprüngliche  Anlage  des  Bundespräsidiums  auf