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So  gliederten  sich  nach  dem  dem  verfassungberathenden
Reichstage  vorgelegten  Entwurfe  die  bundesverfassungsmässigen
Rechte  des  Königs  von  Preussen  in  zwei  Gruppen,  solche,  die
ıhm  für  sich  zustanden  —  Öberbefehl  über  das  Heer  und  über
dıe  Kriegsmarine  —,  und  diejenigen,  die  er  Namens  des  Bundes
als  verfassungsmässiger  Vertreter  der  verbündeten  Regierungen
auszuüben  hatt@  —  die  formellen  Präsidialrechte,  völkerrechtliche
Vertretung,  Post-  und  Telegraphenverwaltung,  Beamtenernennung,
und  oberste  Aufsicht  —.  Die  ganze  Unterscheidung  war  aber
doch  nur  eine  rein  theoretische.  Denn  mochten  die  Befugnisse
dem  Könige  von  Preussen  aus  eigenem  Rechte,  mochten  sie  ihm
ım  Namen  der  Verbündeten  als  deren  Vertreter  zustehen,  immerhin
  waren  es  Befugnisse  des  Königs  von  Preussen,  in  deren
Ausübung  die  anderen  Verbündeten  nicht  hineinzureden  hatten.
Eine  besondere  Bundesverwaltung  konnte  daher  gar  nicht  in
Betracht  kommen.  Auf  den  dem  Könige  von  Preussen  überwiesenen
  Verwaltungswegen  waren  es,  selbst  wo  er  nur  als  Vertreter
  der  Verbündeten  handelte,  seine  Organe,  also  preussische
Behörden,  welche  die  Verwaltung  wahrnahmen.  Im  Uebrigen
war  die  Ausführung  der  Bundesgesetze  Sache  der  Einzelstaaten.
Eigentliche  Bundesbeamte  konnte  es  nach  diesem  ganzen  System
nur  in  demselben  Umfange  geben  wie  einst  bei  dem  Frankfurter
Bundestage,  d.  h.  im  Wesentlichen  nur  für  die  Bureaugeschäfte
der  Bundesversammlung.  Dass  trotzdem  von  Bundeskonsuln  die
Rede  war,  welche  alle  Landesconsuln  einschliesslich  der  preussischen
  ersetzen  sollten,  war  eine  von  den  Incongruenzen,  an  denen
der  Verfassungsentwurf  nicht  arm  war.

Da  legten  die  Beschlüsse  des  verfassungberathenden  Reichstages
  der  nur  theoretischen  Unterscheidung  zwischen  den  dem

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das  Recht  formeller  Repräsentation  in  materieller  Abhängigkeit  vom  Bundesrathe
  ging.  Allein  in  den  Präsidialrechten  nur  formelle  Befugnisse  sehen
konnte  man  doch  nur  dann,  wenn  man  den  concreten  Bestimmungen  des  Verfassungsentwurfes
  Zwang  anthat.