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Könige  von  Preussen  Namens  der  Verbündeten  und  aus  eigenem
Rechte  zustehenden  Befugnissen  eine  praktische  Bedeutung  unter
und  bahnten  damit  gleichzeitig  eine  weitere  Entwicklung  der
Präsidialbefugnisse  in  einer  damals  nicht  geahnten  Weise  an.
Die  Organisation  der  Bundesverfassung,  wie  sie  dem  preussischen
  und  dem  dem  verfassungberathenden  Reichstage  vorgelegten
Entwurfe  der  verbündeten  Regierungen  vorschwebte,  schlug  der
herrschenden  Richtung  der  öffentlichen  Meinung,  welche  sich  an
dem  constitutionellen  Einzelstaate  und  der  diesem  nachgebildeten
Reichsverfassung  von  1849  entwickelt  hatte,  geradezu  ins  Gesicht.
Man  war  einfach  unfähig,  sich  ein  constitutionelles  Staatswesen  in
dem  Zusammenwirken  eines  seiner  Natur  nach  unverantwortlichen
Gesandtencongresses  und  einer  gewählten  Vertretung  ohne  eine
verantwortliche  Regierung  zu  denken.  Schon  bei  der  Berathung
des  Verfassungsentwurfes  durch  die  Commissare  der  verbündeten
Regierungen  war  von  Oldenburg  die  Einsetzung  eines  Bundesministeriums
  verlangt  worden!!).  In  dem  verfassungberathenden
Reichstage  nahmen  die  Anträge  AusreLp  und  ERXLEBEN,  welche
die  Einrichtung  eines  verantwortlichen  Bundesministeriums,  und
LAsKER  und  v.  BENNIsSEN,  welche  die  Bestellung  verantwortlicher
Commissarien  und  Vorstände  für  einzelne  Verwaltungszweige
forderten,  den  gleichen  Gedanken  wieder  auf.  Alle  diese  Anträge
  wurden  jedoch  Namens  der  verbündeten  Regierungen  von
dem  Grafen  Bismarck  als  mit  den  Grundlagen  der  Bundesverfassung
  in  Widerspruch  stehend  zurückgewiesen,  da  es  nach  ihr
ausserhalb  des  Bundesrathes  und  der  Organe  der  preussischen
Prärogative  besondere  Bundesbehörden  gar  nicht  geben  könne,
der  Bundeskanzler  insbesondere  nur  preussischer  Präsidialgesandter
sei.  In  der  Organisation  einer  besonderen  Bundesverwaltung  sah
man  eine  Mediatisirung  der  Einzelstaaten,  insbesondere  Preussens,

11)  Vgl.  die  oldenburgische  Erklärung  zu  dem  Schlussprotocolle  vom
7.  Februar  1867  bei  L.  Hann,  a.  a.  O.  S,  489  ff.