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obgleich  dieses  doch  seinerseits  auf  dem  Gebiete  der  Präsidialverwaltung
  und  des  Kriegswesens  die  anderen  Staaten  mediatisirte.
Nichtsdestoweniger  wurde  zugestanden,  dass  die  Verwaltung  der
Bundesangelegenheiten  eine  verantwortliche  sein  müsse,  es  sei
eben  das  preussische  Ministerium  auch  in  Bundessachen  nach
allgemeinen  Grundsätzen  dem  preussischen  Landtage  verantwortlich
  2).  Damit  wurde  wieder  anerkannt,  dass  die  Verwaltung
der  Bundesangelegenheiten  durch  preussische  Behörden  nichts
anderes  als  preussische  Verwaltung  sei.

Um  so  auffallender  war  es,  dass  trotz  der  principiellen  Ablehnung
  eines  verantwortlichen  Bundesministeriums  der  Reichstag
ohne  Widerspruch  der  verbündeten  Regierungen  ein  Amendement
annahm,  welches  mit  den  Grundlagen  der  Verfassung  genau  ebenso
unvereinbar  war.  Nach  Art.  18  sollten  die  Anordnungen  des
Bundespräsidiums  im  Namen  des  Bundes  erlassen,  und,  wie  die
verbündeten  Regierungen  hinzugefügt  hatten,  vom  Bundesrathspräsidenten,
  dem  Bundeskanzler,  mitunterzeichnet  werden.  Das
angenommene  Amendement  v.  Bennigsen  ersetzte  diesen  Passus
durch  die  Bestimmung:  „Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des
Bundespräsidiums  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen  und
bedürfen  zur  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,
welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.“  Damit  war
in  die  ganze  Structur  der  Verfassung,  fast  ohne  dass  man  es  im
Augenblicke  bemerkte,  eine  Bresche  gelegt.  Es  gab  jetzt  ein
Bundesorgan,  welches  sowohl  von  der  im  Bundesrathe  vertretenen
(sesammtheit  der  verbündeten  Regierungen  wie  von  den  preussischen
Behörden  verschieden  war.  Ueberall  da,  wo  der  König  von
Preussen  nicht  aus  eigenem  Rechte,  sondern  im  Namen  der  verbündeten
  Regierungen  eınen  Factor  der  Bundesverfassung  bildete,
handelte  er  nicht  mehr  durch  preussische  Behörden,  sondern  durch
den  Bundeskanzler,  der  von  einem  dem  preussischen  Ministerium

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12)  Sten.  Ber.  S.  391  ft.