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des  Auswärtigen  untergeordneten  Präsidialgesandten  plötzlich  zum
dirigirenden  Bundesminister  heraufgeschraubt  war.

Diese  veränderte  Stellung  des  Bundeskanzlers  wirkte  aber
nothwendig  auf  die  verfassungsmässige  Stellung  des  Bundespräsidiums
  zurück.  Handelte  der’  König  von  Preussen  nicht  mehr
durch  Organe  des  preussischen  Staates,  so  konnten  auch  die  betreffenden
  Acte  nicht  mehr  Handlungen  des  Königs  von  Preussen
als  solchen  sein.  Derselbe  war  vielmehr,  indem  er  als  Bundespräsident
  ausserhalb  des  preussischen  Staates  stehende  Organe
erhielt,  Träger  einer  besonderen  staatsrechtlichen  Persönlichkeit
geworden,  die  allerdings  immer  mit  dem  preussischen  Könige
dieselbe  physische  Person  sein  musste.  Während  die  ursprüngliche
Anlage  der  Bundesverfassung  nur  die  im  Bundesrathe  vertretene
Gesammtheit  der  verbündeten  Regierungen  und  den  König  von
Preussen  als  solchen  kannte,  tritt  nunmehr  das  Bundespräsidium
als  selbständige  Rechtspersönlichkeit  hinzu.

Es  war  natürlich,  dass  der  neue  Rechtsgedanke,  der  in  der
Bundesverfassung  in  so  unscheinbarer  Weise  zum  Durchbruche
gelangt  war,  sich  nicht  sofort  in  allen  seinen  Consequenzen  Geltung
verschaffte.  Immerhin  zog  schon  der  Allerhöchste  Präsidialerlass
vom  12.  August  1867  betreffend  die  Errichtung  des  Bundeskanzleramtes
  aus  der  nunmehrigen  verfassungsmässigen  Organisation  die
zutrefiende  Folgerung.  Für  die  dem  Bundeskanzler  obliegende
Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  durch  die  Verfassung  zu
Gegenständen  der  Bundesverwaltung  gewordenen,  bezw.  unter  die
Aufsicht  des  Bundespräsidiums  gestellten  Angelegenheiten,  sowie  für
die  dem  Bundeskanzler  zustehende  Bearbeitung  der  übrigen  Bundesangelegenheiten
  wurde  eine  Behörde  unter  der  Bezeichnung  Bundeskanzleramt
  errichtet.  Dem  entsprechend  wurde  durch  Allerhöchsten
Präsidialerlass  vom  18.  Dezember  1867  auch  die  Verwaltung  des
Post-  und  Telegraphenwesens  und  demnächst  die  Marine-  und
Heeresverwaltung,  soweit  es  sich  dabei  um  Präsidialbefugnisse