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und  nicht  um  die  dem  Könige  von  Preussen  zu  eigenem  Rechte
zustehende  Commandogewalt  handelte,  dem  Bundeskanzler  unterstellt.
  Im  Gegensatze  zu  der  Bundeskanzlei  des  alten  Bundes,
dem  Bureau  der  Bundesversammlung,  wie  es  auch  nach  dem  ursprünglichen
  Verfassungsentwurfe  des  norddeutschen  Bundes  allein
möglich  gewesen  wäre,  ist  das  Bundeskanzleramt  kein  Organ  des
Bundesrathes,  sondern  des  Bundespräsidiums.  Endlich  erfolgte
auch  seit  dem  Etat  von  1870  die  Uebernahme  der  bisher  von
Preussen  allein  geführten  auswärtigen  Verwaltung  auf  den  Bund.

Damit  hatte  bereits  zur  Zeit  des  norddeutschen  Bundes  das
Bundespräsidium  als  besonderes  Bundesorgan  den  König  von
Preussen  als  Bundespräsidenten  vollständig  absorbirt.  Ueberall,
wo  nach  den  Verfassungsentwürfen  der  König  von  Preussen  nicht
aus  eigenem  Rechte,  sondern  im  Namen  der  Gesammtheit  der
verbündeten  Regierungen  handeln  sollte,  war  er  jetzt  zu  einem
von  dem  Könige  von  Preussen  rechtlich  verschiedenen,  wenn  auch
nothwendig  an  dieselbe  physische  Person  gebundenen  Bundesorgane
geworden,  das  nur  durch  die  Bundesbehörden,  insbesondere  den
an  der  Spitze  der  Bundesverwaltung  stehenden  Bundeskanzler
handeln  konnte.

Nun  hatte  aber  der  König  von  Preussen  im  Bunde  nicht  nur
Rechte  als  Bundespräsidium.  Nicht  im  Namen  der  verbündeten
Regierungen,  sondern  aus  eigenem  Rechte  war  er  Bundesfeldherr
und  Oberbefehlshaber  der  Marine.  Diese  letztere  Stellung  war
durch  die  Erhebung  des  Bundeskanzlers  zum  verantwortlichen
Bundesminister  keineswegs  berührt  worden,  weil  diese  Aenderung
des  Verfassungsentwurfs  durch  den  Reichstag  sich  nur  auf  die
Anordnungen  des  Bundespräsidiums  bezog.  Neben  dem  Bundespräsidium
  war  der  König  von  Preussen  als  solcher  Befehlshaber
der  Land-  und  Seemacht  des  Bundes  geblieben,  so  dass  in  dieser
Beziehung  die  übrigen  Staaten  zu  Gunsten  Preussens  mediatisirt
waren,  während  im  Uebrigen  eine  gleichmässige  Unterwerfung