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aller  Staaten  einschliesslich  Preussens  unter  die  Bundesgewalt
stattfand!?).

In  den  Versailler  Verträgen  wurde  die  verfassungsmässige
Stellung  des  Königs  von  Preussen  als  solchen  und  als  Bundespräsidenten
  keiner  principiellen  Aenderung  unterworfen.  Wenn
nach  dem  Zustandekommen  der  demnächst  von  den  betheiligten
Volksvertretungen  genehmigten  Verträge  eine  nachträgliche  Modification
  derselben  durch  Annahme  der  Kaiserwürde  seitens  des
Königs  von  Preussen  stattfand,  so  schien  dies  nur  eine  formelle
Bedeutung  zu  haben.  Auf  Anregung  des  Königs  von  Bayern
wurde  allseitig  vereinbart,  dass  der  nunmehr  begründete  deutsche
Bund  den  Namen  ‚Deutsches  Reich‘  erhalten,  und  dass  die  Ausübung
  der  Präsidialrechte  des  Bundes  mit  Führung  des  Titels
eines  „Deutschen  Kaisers‘  verbunden  werde.  Anerkanntermassen
war  mit  diesem  Abkommen,  welches  in  gleicher  Weise  die  Zustimmung
  der  betheiligten  Volksvertretungen  fand,  wie  die  Versailler
  Verträge  selbst,  nichts  anders  beabsichtigt  als  eine  —
politisch  zweifellos  höchst  bedeutsame  —  Aenderung  der  Bezeichnungen.
  Es  wurde  also  dem  Könige  von  Preussen  lediglich  da;
wo  er  bereits  eine  besondere  staatsrechtliche  Persönlichkeit  des
Bundes  war,  als  Bundespräsidium  der  Kaisertitel  beigelegt.  Das
Commando  der  Land-  und  Seemacht  sollte  wie  bisher  dem  Könige
von  Preussen  als  solchen  zustehen  und  damit  ein  Recht  des
preussischen  Staates  gegenüber  den  anderen  Verbündeten  bleiben.

Die  Proclamation  des  Königs  von  Preussen  vom  18.  Januar
1871,  welche  die  Annahme  der  Kaiserwürde  aussprach,  deckte

13)  Unzutrefiend  war  es  daher,  wenn  v.  Rönne  bei  seiner  Behandlung
des  Bundesrechtes  in  der  3.  Aufl.  seines  Preuss.  Staatsrechts  Bd.  1,  Abth.  2,
S,  779  die  Ausdrücke  „Präsidium  des  Bundes*,  „Bundesfeldherr“  und  „Oberbefehlshaber
  der  Marine“  nicht  für  die  Bezeichnung  einer  principiell  verschiedenen
  Stellung  Preussens  im  Bunde,  sondern  für  Synonyma  erklärte.
Dies  kann  allerdings  von  den  beiden  letzteren  Ausdrücken  gelten.  Das  Präsidium
  bedeutete  aber  nach  dem  Verfassungsentwurfe  wenigstens  theoretisch,
nach  der  Bundesverfassung  selbst  auch  praktisch  etwas  durchaus  Verschiedenes.