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sich  aber  ihrem  Inhalte  nach  nicht  ganz  mit  der  vorangegangenen
Vereinbarung.  Denn  es  hiess  in  der  Proclamation:  „Demgemäss
werden  Wir  und  Unsere  Nachfolger  an  der  Krone  Preussen  fortan
den  Kaiserlichen  Titel  in  allen  Unseren  Beziehungen  und  Angelegenheiten
  des  Deutschen  Reiches  führen“.  Nicht  also  der  Bundespräsident
  bloss  nahm  die  Kaiserwürde  an,  sondern  auch  das
Commando  über  die  Land-  und  Seemacht  ging  von  dem  Könige
von  Preussen  als  solchen  auf  den  Kaiser,  das  Organ  des  Reiches,
über.  Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  der  König  von  Preussen
auf  ihm  verfassungsmässig  zustehende  Rechte  einseitig  zu  Gunsten
des  deutschen  Kaisers  verzichten  kann.  Jedes  Bedenken  in  dieser
Beziehung  ist  dadurch  beseitigt,  dass  die  neue  Redaction  der
Reichsverfassung  vom  16.  April  1871  auch  da,  wo  früher  von
dem  Bundesfeldherrn  und  dem  Oberbefehlshaber  der  Marine  die
Rede  gewesen  war,  den  „Kaiser“,  substituirte  und  damit  den
Inhalt  der  Kaiserproclamation  nachträglich  legalisirte.

Durch  diese  Aenderung  war  aber,  obwohl  man  es  von  Anfang
an  gar  nicht  beabsichtigt  hatte,  die  letzte  Spur  der  Rechtsidee,
dass  innerhalb  der  neuen  bundesmässigen  Organisation  dem
preussischen  Staate  und  seinem  Herrscher  als  solchen  Rechte
gegenüber  den  anderen  Bundesstaaten  zuständen,  beseitigt.  Das
Recht  des  preussischen  Staates  beschränkt  sich  darauf,  dass  mit
der  Person  seines  Herrschers  nothwendig  die  Eigenschaft  eines  hervorragenden
  Organs  des  Reiches  verbunden  ist.  Aber  dieses  Organ,
der  Kaiser,  ist  eine  vom  Könige  von  Preussen  verschiedene  staatsrechtliche
  Persönlichkeit,  wenn  auch  beide  in  derselben  physischen
Person  vereinigt  sein  müssen.  Die  Unterscheidung  der  norddeutschen
Bundesverfassung  zwischen  den  von  dem  Könige  von  Preussen  als
solchen  zu  eigenem  Rechte  und  den  von  ihm  als  einem  besonderen
  Bundesorgan  Namens  der  Gesammtheit  auszuübenden  Befugnissen
  ist  damit  im  Wesentlichen  hinfällig  geworden.  Abgesehen
von  den  Rechten  des  Königs  von  Preussen  im  Bundesrathe  hat
nicht  mehr  dieser,  sondern  der  von  ihm  staatsrechtlich  zu  unter-