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kaiserlichen  Rechte  preussische  Rechte,  so  müssten  sie  nothwendig
  durch  Organe  des  preussischen  Staates  oder  mindestens
auf  Grund  einer  Uebertragung  seitens  desselben  ausgeübt
werden.  Da  dies  nicht  der  Fall  ist,  so  erscheint  die  Kaiserwürde
  als  etwas  von  der  preussischen  Königswürde  rechtlich  Verschiedenes,

  der  Kaiser  als  eine  besondere  staatsrechtliche  Persönlichkeit.


Trotz  dieser  rechtlichen  Verschiedenheit  sollen  Kaiserthum
und  preussisches  Königthum  stets  in  derselben  physischen  Person
  vereinigt  sein,  gewissermassen  eine  Realunion  der  beiden
staatlichen  Gewalten  in  dem  jeweiligen  Träger  des  Rechtes  stattfinden.
  Wie  ist  dieses  politische  Ziel  gesetzgeberisch  zu  erreichen?
Offenbar  nur  höchst  unvollkommen  dadurch,  dass  beide  Verfassungen
  über  Thronfolge  und  Regentschaft  wörtlich  übereinstimmende
Normen  enthalten.  Denn  selbst  wörtlich  ıdentische  Rechtssätze
können  durch  die  dazu  berufenen  Organe  verschieden  interpretirt
werden  und  tragen  demnach  die  Gefahr  eines  Auseinanderfallens
von  Kaiserthum  und  Königthum  in  sich.  Absolute  Sicherheit
gewann  man  nur  dann,  wenn  man  die  innerhalb  der  einen  staatlichen
  Organisation  getroffene  Normirung  auch  für  der  andern
präjudicirlich,  den  jeweiligen  Inhaber  des  Kaiserthums  auch  für
den  Inhaber  der  preussischen  Königswürde  oder  umgekehrt  erklärte.
  Dem  Entwicklungsgange  der  Bundes-  und  Reichsverfassung,
welche  ursprünglich  Bundespräsidium  und  Kaiserthum  als  besondere
  Organe  des  Bundesstaates  gar  nicht  kannten,  entsprach  es
allein,.  die  Rechte  innerhalb  der  bundesstaatlichen  Gemeinschaft
an  den  jeweiligen  König  von  Preussen  zu  knüpfen.

So  wurde  nach  Art.  11  der  norddeutschen  Bundesverfassung
die  Krone  Preussen  Inhaberin  des  Bundespräsidiums,  nach  Art.  11
der  Reichsverfassung  der  König  von  Preussen  Inhaber  des  Bundespräsidiums
  mit  dem  Kaisertitel.  Wer  auch  immer  als  Herrscher
‘oder  als  Regent  sich  im  Besitze  der  preussischen  Staatsgewalt