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befindet,  ist  damit  von  Rechtswegen  auch  deutscher  Kaiser  oder
Regent  des  Reiches"*).

Kraft  der  Reichsverfassung  ist  aber  der  von  dem  preussischen
Könige  rechtlich  zu  scheidende  deutsche  Kaiser  ein  Organ  des
Reiches.  Damit  ist  jedoch  nur  negativ  festgestellt,  dass  es  nicht
der  preussische  König  als  solcher  ist,  der  Rechte  innerhalb  der
bundesstaatlichen  Gemeinschaft  ausübt.  Was  für  eine  rechtliche
Stellung  der  Kaiser  im  Reiche  einnimmt,  ist  mit  dieser  Negative
noch  nicht  entschieden.

Die  herrschenden  Anschauungen  vom  Staate  können  sich  die
an  der  Spitze  stehende  Persönlichkeit  nur  als  Monarchen  oder
als  Präsidenten  vorstellen.  Es  liegt  nahe,  die  kaiserliche  Stellung
dem  einen  oder  dem  anderen  Begriffe  unterzuordnen.  Monarch
im  Sinne  des  deutschen  Landesstaatsrechts  ist  der  Kaiser  nun
nicht.  In  dem  deutschen  Einzelstaate  ist  die  Staatspersönlichkeit
verkörpert  in  der  Person  des  Herrschers  derart,  dass  jedes  staatliche
  Recht  ein  Recht  des  Monarchen  ist  und  durch  ihn  oder  in
seinem  Namen  ausgeübt  wird.  Gegen  die  Annahme  einer
monarchischen  Stellung  des  Kaisers  in  diesem  Sinne  spricht  jeder
Staatsact,  den  er  vornimmt.  Denn  jede  Willenserklärung  des
Kaisers  erfolgt  im  Namen  des  Reiches  oder  im  Namen  der  verbündeten
  Regierungen.  Der  Kaiser  ist.  nicht  Inhaber  der  Souveränetät,
  in  ihm  verkörpert  sich  nicht  die  Staatspersönlichkeit
des  Reiches,  sondern  er  ist  nur  ein  Organ  des  Reiches,  dessen
Souveränetät  nicht  auf  ihn  übergegangen  ist.  Der  Kaiser  ist
aber  ebenso  wenig  Bundespräsident  im  Sinne  der  republikanischen
Verfassungen,  ein  verantwortlicher  Beamter  des  Reiches.  Er

14)  Der  früher  angeregte  Zweifel,  ob,  nachdem  die  Reichsverfassung
„Krone  Preussen®  in  „König  von  Preussen“  abgeändert  hat,  auch  noch  die
Bestimmungen  des  preussischen  Reehtes  über  die  Regentschaft  für  das  Reich
bindend  sind,  kann  jetzt  wohl  als  im  bejahenden  Sinne  erledigt  betrachtet
werden,  da  mit  der  Aenderung  des  Ausdrucks  eine  sachliche  Neuerung  nicht
beabsichtigt  war.  Vgl.  darüber  LaBAnD,  Reichsstaatsrecht,  2.  A.,  Bd.  1,  S.  201.