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wird  nicht  gewählt,  seine  Amtsperiode  ist  keine  zeitlich  beschränkte,
  er  kann  für  seine  Amtshandlungen  nicht  verantwörtlich
  gemacht  werden,  er  hat  vielmehr  ein  eigenes  verfassungsmässiges
  Recht  auf  die  kaiserliche  Stellung.

Was  ist  der  Kaiser  aber  sonst?  Gewiss  ist  das  deutsche
Kaiserthum  etwas  Unfertiges  und  Widerspruchsvolles!?®).  Aber
diese  Eigenschaft  theilt  es  mit  anderen  Rechtsinstitutionen.  Und
weil  es  eine  solche  ist,  muss  eine  Feststellung  des  staatsrechtlichen
  Begriffes  möglich  sein.  Von  derselben  abzusehen!®),  ist
mit  dem  Anerkenntnisse  der  Thatsache,  dass  es  sich  um  eine
'Rechtsinstitution  handelt,  unvereinbar.  Den  Kaiser  ferner  für
einen  unverantwortlichen  Mitträger  der  Souveränetät  an  oberster
Stelle  und  somit  für  das  Reichsoberhaupt,  für  den  Träger  der
Souveränetät  mit  und  neben  dem  Bundesrathe  erklären  zu  wollen!”),
ist  eine  Combination  disparater  Sätze  ohne  inneren  Zusammenhang.
  Der  Kaiser  ist  allerdings  unverantwortlicher  Mitträger
der  Söuveränetät,  aber  nieht  als  Kaiser,  sondern  als  König  des
grössten  deutschen  Staates.  Seine  Stellung  als  Reichsoberhaupt
folgt  daraus  in  keiner  Weise.  Er  vertritt  ferner  den  Oollectivsouverän
  des  Reiches  als  dessen  Organ.  Aber  diese  Stellung  ist
wieder  von  der  des  Königs  von  Preussen  als  eines  Mitträgers  der
Souveränetät  verschieden.  Aber  auch  die  Erklärung  der  Stellung
des  Kaisers  aus  seiner  Stellung  als  König  von  Preussen  im  Reiche,
(d.  h.  als  eines  bevorrechteten,  mit  weitgehenden  Sonderrechten
ausgestatteten  Mitgliedes  und  Mitsouveräns  des  Reiches!®)  genügt
nicht.  Historisch  und  politisch  ist  zweifellos  die  Verbindung  der
'Kaiserwürde  mit  der  preussischen  Königswürde  von  grösster  Be-15)

  v.  Hxıo,  Verf.  des  deutschen  Reiches,  Leipzig  1872,  S.  86  ff.

16)  So  v.  Mour,  Das  deutsche  Reichsstaatsrecht,  Tübingen  1873,  ‘8.
282  ff.;  ZORN  in  v.  HOLTZENDORFF’s  Rechtslexikon  II,  S.  426.

17)  H.  SchuLze,  Deutsches  Staatsrecht  Bd.  2,  S.  37.

18)  LABAND,  a.  a.0.  S.  198  ff.  und  Art.  Kaiser  in  v.  STENGEL’s  Wörterbuch
  Bad.  1,  S.  700  ff,