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deutung.  Auch  staatsrechtlich  würden  nach  dem  Entwurfe  der
norddeutschen  Bundesverfassung  die  jetzt  unter  dem  Kaiserthum
zusammengefassten  Befugnisse  nur  preussische  Präcipualrechte
gewesen  sein.  Nachdem  jedoch  das  Kaiserthum  durch  die  geschichtliche
  Entwicklung  der  norddeutschen  Bundesverfassung  und
der  Reichsverfassung  zu  einer  selbständigen  Institution  des  Reiches
sich  herausgebildet  hat,  rechtlich  verschieden  von  den  preussischen
  Mitgliedschaftsrechten,  kann  man  nicht  mehr  zur  Erklärung
auf  die  letzteren  zurückgehen.  Wenn  wir  die  kaiserliche  Stellung
betrachten,  abstrahiren  wir  von  den  sie  ergänzenden  preussischen
Mitgliedschaftsrechten  im  Reiche.  Allerdings  geben  erst  beide
zusammen  das  volle  Bild  der  politischen  Stellung  des  Kaisers.
Aber  für  die  juristische  Betrachtung  ist  dies  gleichgiltig.  Wir
sondern  auch  Reichs-  und  Landesstaatsrecht  von  einander,  obgleich
  erst  beide  zusammen  das  volle  Bild  der  Staatsthätigkeit
darbieten.

Um  eine  Analogie  für  die  staatsrechtliche  Stellung  des
Kaiserthums  zu  finden,  braucht  man  nur  einen  Blick  über  die
Grenzen  Deutschlands  hinauszuwerfen.  Allerdings  ist  es  den
deutschen  Monarchien  nach  der  historischen  Entwicklung  der
deutschen  Einzelstaaten  eigenthümlich,  dass  die  Staatspersönlichkeit
  in  der  physischen  Person  des  Herrschers  verkörpert,  dass
der  Herrscher  Träger  der  staatlichen  Souveränetät  und  Grund
und  Quelle  jedes  staatlichen  Rechtes  ist.  Aber  neben  dieser
specifisch  deutschen  Rechtsinstitution  kennt  das  Staatsrecht  der
modernen  europäischen  Kulturwelt  eine  auf  anderen  historischen
Voraussetzungen  erwachsene  und  unter  diesen  vollberechtigte
Parallelbildung  der  Monarchie,  die  parlamentarische  Monarchie
im  Staate  der  Volkssouveränetät,  für  welche  die  belgische  Verfassung
  von  1830  das  typische  Vorbild  darbietet.

Grund  und  Quelle  alles  staatlichen  Rechtes  ist  hier  das
Volk,  indem  von  ihm  alle  Gewalten  ausgehen.  Jedes  staatliche
Recht  und  jede  staatliche  Function  wird  also  vom  Volke  abge-