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leitet.  Die  Organe  des  mit  dem  Staate  identificirten  souveränen
Volkes  für  die  Gesetzgebung  sind  König  und  Kammern,  für  die
Executive  der  König,  für  die  Ausübung  der  richterlichen  Gewalt
die  Gerichte.  Die  parlamentarische  Praxis  hat  das  monarchische
Recht  noch  über  das  verfassungsmässige  Mass  hinaus  eingeschränkt
und  den  König  genöthigt,  seine  Theilnahme  an  der  Gesetzgebung
und  seine  Executive  durch  das  aus  der  Parlamentsmehrheit  genommene
  Ministerium  auszuüben.  Der  König  ist  daher  abgesehen
von  der  Geltendmachung  seines  persönlichen  Einflusses,  die  ja
nicht  Regierung  ist,  im  Wesentlichen  auf  formelle  Functionen,
Betrauung  des  Führers  der  parlamentarischen  Mehrheit  mit  der
Cabinetsbildung  und  Vollziehung  der  ihm  vom  Ministerium  vorgelegten
  Regierungsacte,  beschränkt.  Trotz  dieses  Minimums  an
staatlichen  Rechten  ist  der  parlamentarische  König  Monarch,
und  selbst  ın  dem  Schattenkönigthum  der  belgischen  Verfassung
sind  noch  die  Spuren  der  germanischen  Monarchie  zu  erkennen.
Auch  der  parlamentarische  König  erlangt  seine  Stellung,  wennschon
  er  im  Namen  und  als  Organ  des  souveränen  Volkes  functionirt,
  kraft  eigenen  Rechtes.  Er  bildet  die  über  alle  gesellschaftlichen
  Aspirationen  erhabene  Persönlichkeit,  an  welche
die  socialen  und  politischen  Kämpfe  nicht  heranreichen,  welche
aber  allerdings  wegen  der  Geringfügigkeit  ihrer  Befugnisse  die
(segensätze  des  öffentlichen  Lebens  nicht  auszugleichen  vermag.
Der  parlamentarische  König  ist  weiter  gleich  den  deutschen
Monarchen  der  Repräsentant  seines  Staates  nach  aussen  im
völkerrechtlichen  Verkehre.  Er  geniesst  endlich,  kraft  positiver
Rechtsatzung  jene  Verantwortlichkeit,  welche  den  deutschen
Monarchen  schon  um  deswillen  zusteht,  weil  es  über  ihnen  keine
höhere  Gewalt  ım  Staate  gibt,  und  einen  erhöhten  Rechtsschutz.

Vergleichen  wir  diese  parlamentarische  Monarchie  mit  dem
deutschen  Kaiserthume,  so  ist  die  Aehnlichkeit  eine  überraschende.
Es  soll  damit  nicht  etwa  gesagt  sein,  dass  für  das  Reich  das
innerhalb  der  Einzelstaaten  niemals  anerkannte  Princip  der

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII  2.  3.  mA)