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Volkssouveränetät.zur  Geltung  gelangt,  oder  dass  der  Kaiser  bei
Auswahl  der  Organe  seiner  Regierung  an  parlamentarische  Voten
gebunden  wäre.  Auch  die  Machtbefugnisse  des  Kaiserthums
dulden,  besonders  wenn  man  an  seinen  politischen  Rückhalt  in
der  preussischen  Hausmacht  denkt,  keinen  Vergleich  mit  der
parlamentarischen  Schattenmonarchie.  Alle  diese  äusserlichen
und  vorwiegend  politischen  Vergleichspunkte  müssen  ausser  Betracht
  bleiben.  Der  rechtliche  Kern  ist  der,  dass  wir  es  in
beiden  Fällen  mit  einem  kraft  eigenen  Rechtes  als  Organ  des
Souveräns  berufenen  Staatsfactor  zu  thun  haben.

Wie  in  dem  parlamentarischen  Staate  die  Substanz  der  staatlichen
  Rechte  und  die  staatliche  Souveränetät  in  einer  Mehrheit  von
Personen,  dem  Volke,  ruht,  so  in  dem  Reiche  in  der  Gesammtheit
  der  verbündeten  Regierungen.  Dieser  Rechtszustand  ist  in
beiden  Fällen  ein  historisch  mit  Nothwendigkeit  gegebener.  Dort
haben  revolutionäre  Umwälzungen  die  monarchische  Souveränetät
vernichtet  und  das  Recht  der  Staatsherrschaft  in  den  Schoss  der
Gesellschaft  gelegt.  Hier  ist  durch  die  That  souveräner  Staaten
ein  neuer  (Gesammtstaat  geschaffen,  innerhalb  dessen  seine
Schöpfer  das  Herrschaftsrecht  für  sich  bewahrten.  Die  deutschen
Einzelstaaten  in  ihrer  Vereinigung  sind  daher  Träger  der  Souveränetät
  des  Reiches  in  positiver  und  negativer  Beziehung.  Da  ein
solcher  Collectivsouverän  nicht  wie  die  physische  Person  des
Monarchen,  in  dem  sich  die  Souveränetät  verkörpert,  selbst  handeln
  kann,  so  bedarf  es  nothwendig  verfassungsmässiger  Organe,
während  in  dem  Staate  mit  monarchischer  Souveränetät  die  Bestellung
  verfassungsmässiger  Organe  neben  dem  Monarchen  nicht
geboten  ist,  im  Gegentheil  sich  das  ganze  öffentliche  Recht  in
eine  blosse  Verwaltungsordnung  auflösen  kann.

In  dem  Staate  mit  einem  Üollectivsouverän  wird  regelmässig
ein  Staatsorgan  dem  Souverän  näher  stehen  als  alle  anderen  und
deshalb  einen  präponderirenden  Einfluss  auf  die  Leitung  des
Staatswesens  ausüben.  Wo  das  Princip  der  Volkssouveränetät