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zur  Geltung  gelangt  ist,  tritt  als  dieses  Organ  das  Parlament  und
zwar  speciell  die  aus  unmittelbarer  Wahl  des  souveränen  Volkes
hervorgehende  zweite  Kammer  in  den  Vordergrund.  In  einem
Staate,  dessen  Souverän  die  Gesammtheit  der  Einzelstaaten  bildet,
ist  es  die  Versammlung  der  Vertreter  der  einzelstaatlichen  Regierungen,
  also  im  deutschen  Reiche  der  Bundesrath.  Trotz  der
thatsächlichen  Vorherrschaft  des  betreffenden  Organs  wird  es
nicht  zum  Träger  der  Souveränetät,  es  ist  und  bleibt  eins  von
mehreren  Organen  des  Souveräns.  Deshalb  ist  neben  dem  unmittelbaren
  Vertreter  des  Souveräns  Platz  für  andere  verfassungsmässige
  Staatsorgane  in  rechtlicher  Umabhängigkeit  von  der
Volksvertretung  im  parlamentarischen  Staate,  vom  Bundesrathe
ım  deutschen  Reiche.

Ein  solches  selbstständiges  Staatsorgan  bildet  inbesondere
der  König  in  der  parlamentarischen  Monarchie  und  der  deutsche
Kaiser.  Der  Kaiser  ist  demnach  nicht  Souverän  des  Reiches,
das  staatliche  Recht  des  Reiches  ist  nicht  ın  seiner  physischen
Person  verkörpert,  Kaiser  und  Reich  sind  nicht  identische  Begriffe,
  sondern  der  Kaiser  ist  nur  ein  verfassungsmässiges  Organ
der  souveränen  Reichsstaatsgewalt.  Dass  der  Kaiser,  da  die
Reichssouveränetät  in  der  Gesammtheit  der  verbündeten  Regierungen
  ruht,  in  seiner  Eigenschaft  als  König  von  Preussen  gleichzeitig
  Mitträger  der  Reichssouveränetät  ist,  fällt  hier,  da  wir  das
Kaiserthum  in  seiner  staatsrechtlichen  Isolirung  zu  behandeln
haben,  nicht  weiter  ins  Gewicht.

Die  deutsche  Kaiserwürde  ist  nun  aber,  wie  wir  sahen,  nach
der  Reichsverfassung  untrennbar  verbunden  mit  der  preussischen
Königswürde.  Da  die  letztere  erlangt  wird  kraft  eigenen  Rechtes,
so  wird  auch  die  Kaiserwürde,  ohne  dass  eine  weitere  Bestimmung
  der  Reichsverfassung  in  dieser  Beziehung  nothwendig  wäre,
in  der  gleichen  Weise  und  insbesondere  ohne  jeden  Uebertragungsact
  erworben.  Dass  die  Stellung  des  Kaisers  als  Organ  des
Reiches  von  keiner  höheren  irdischen  Gewalt  abgeleitet  ist,  findet

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