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seinen  Ausdruck  darın,  dass  er  sich  ‚von  Gottes  Gnaden“  deutscher
Kaiser  nennt.  Eine  physische  Person,  welche  kraft  eigenen  Rechtes
  berufen  ist,  ein  verfassungsmässiges  Organ  des  Staates  zu
bilden,  bezeichnet  aber,  wie  das  Beispiel  der  parlamentarischen
Staaten  zeigt,  das  moderne  Staatsrecht  ebenfalls  als  Monarchen.
Der  deutsche  Kaiser  ist  demnach  der  Monarch  Deutschlands,  allerdings
  nicht  Monarch  in  dem  Sinne  des  deutschen  Landesstaatsrechtes,
nach  welchem  der  Herrscher  die  souveräne  Staatsgewalt  in  sich
verkörpert  und  Grund  und  Quelle  aller  staatlichen  Rechtsbethätigungen
  bildet,  wohl  aber  in  dem  Sinne  derjenigen  Rechtsauffassung
  vom  Staate,  nach  welcher  der  Monarch  kraft  eigenen
Rechtes  ein  verfassungsmässiges  Organ  des  von  ihm  begrifflich
zu  unterscheidenden  Staates  ist.

Die  monarchische  Stellung  des  Kaisers  findet  zunächst  ihre  Anerkennung
  in  den  mit  der  Monarchie  herkömmlich  verbundenen
Ehrenrechten  und  in  einem  erhöhten  Strafschutz  für  die  Person
des  Monarchen.

Der  Titel  des  Kaisers  ist  der  für  die  Bezeichnung  eines  Monarchen
  übliche.  Allerdings  kommt  ja  der  monarchische  Titel
in  Wahlmonarchien  auch  für  nicht  kraft  eigenen  verfassungsmässigen
  Rechtes  berufene  Staatsorgane  vor.  Auch  kann  der
ursprünglich  monarchische  Titel  in  Folge  einer  Degeneration  der
Monarchie  zum  blossen  Amtstitel  werden  (dexwv  Aaoılevs,  Doge).
Aber  dem  europäischen  Staatsrechte  der  Gegenwart  sind  solche
Ausnahmen  jedenfalls  fremd,  und  geradezu  als  etwas  noch  nicht
Dagewesenes  muss  es  bezeichnet  werden,  dass  man  je  einem  neu
geschaffenen  Staatsorgane,  welches  nicht  Monarch  sein  sollte,  einen
monarchischen  Titel  beigelegt  und  damit  verfassungswidrige  Bestrebungen
  des  betreffenden  Staatsorganes  erweckt  hätte.  Der
an  sich  monarchische  Titel  des  Kaisers  wird  auch  dadurch  nicht
zum  blossen  Amtstitel  1%),  dass  er  nicht  von  den  Objecten  der

19)  So  LABAnD  a.  a.  O.  Bd.  1,  S.  206.