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Staatsherrschaft  entnommen  ist,  sondern  „deutscher  Kaiser“
lautet.  Von  den  drei  möglichen  Titeln  war  der  in  der  Reichsverfassung
  von  1849  aufgenommene  eines  „Kaisers  der  Deutschen“
schon  deshalb  ausgeschlossen,  weil  er  auf  dem  Principe  der  Volkssouveränetät
  beruht.  „Kaiser  von  Deutschland“  war  nicht  etwa
deshalb,  weil  der  Kaiser  nicht  der  Monarch  Deutschlands  wäre,
sondern  weil  der  Bundesstaat  gar  nicht  Deutschland  heisst,  unmöglich.
  Ein  „Kaiser  des  deutschen  Reiches‘  wäre  nicht  nur
äusserst  geschmacklos,  sondern  im  Widerspruche  mit  der  Thatsache
  gewesen,  dass  unter  dem  Reiche  kein  Herrschaftsobject,
vielmehr  der  Collectivsouverän  zu  verstehen  ist  2%).  So  blieb  nur
der  „deutsche  Kaiser“  übrig  aus  dem  rein  negativen  Grunde,
weil  jeder  andere  Titel  unmöglich  war.  Wo,  wie  im  völkerrechtlichen
  Verkehre  für  den  Bundesstaat  die  Bezeichnung  ‚„Deutschland“
  üblich  ıst,  da  hat  sich  ohne  Weiteres  kraft  Gewohnheitsrechtes
  die  Titulatur  „Empereur  d’Allemagne“  eingebürgert.  Damit
  ist  aber  der  Beweis  geführt,  dass  „deutscher  Kaiser‘  und
„Kaiser  von  Deutschland‘  rechtlich  gleichbedeutende  Bezeichnungen
  sind,  und  man  aus  der  offiziellen  Annahme  des  ersteren
Titels  keinen  Schluss  gegen  die  monarchische  Stellung  des  Kaisers
ziehen  kann.

Im  übrigen  sind  die  kaiserlichen  Elırenrechte  von  unbedeutendem
  Umfange,  sie  beschränken  sich  im  Wesentlichen  auf  Wappen
  und  Standarten.  Gleichwohl  wäre  eine  Schlussfolgerung  aus
der  Geringfügigkeit  der  kaiserlichen  Ehrenrechte  gegen  die  monarchische
  Stellung  des  Kaiserthums  ungerechtfertigt.  Die  sonst
für  die  Repräsentation  der  Monarchie  wesentlichen  Ehrenrechte,
wie  Hofstaat  etc.,  sind  eben  für  das  preussische  Königthum
schon  vorhanden  und  brauchen  daher  für  das  Kaiserthum  nicht
noch  einmal  gewährt  zu  werden.

20)  Wo  der  Titel  nicht  die  Herrscherstellung  bezeichnet,  wie  beim  Kronprinzen,
  wählte  man  daher  unbedenklich  die  Titulatur  von  dem  Bundesstaate
„Kronprinz  des  deutschen  Reiches‘.