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Mit  dem  Kaiserthum  als  solchen  sind  ferner  keine  besonderen
  Vermögensrechte  verbunden.  Insbesondere  ist  von  einer
kaiserlichen  Civilliste,  wie  sie  die  Reichsverfassung  von  1849  gewähren
  wollte,  nicht  die  Rede.  Auch  hier  findet  das  Kaiserthum
politisch  seine  Ergänzung  in  dem  preussischen  Königthum,  dessen
Dotation  gleichzeitig  der  kaiserlichen  Stellung  dient.  Die  Benutzung
  des  Kaiserpalastes  in  Strassburg  dürfte  die  einzige  den
persönlichen  Zwecken  des  Kaiserthums  gewährte  Dotation  desselben
  sein.

Der  Kaiser  geniesst  ferner  den  erhöhten  strafrechtlichen
Schutz  der  Monarchen.  Nach  8  80  Str.-G.-B.  ıst  Mord  und
Mordversuch  an  dem  Kaiser  Hochverrath,  $8  94,  95  a.  a.  O.  behandeln
  Thätlichkeiten  und  Beleidigungen  gegen  den  Kaiser  unter
der  Ueberschrift  ‚Beleidigung  des  Landesherren“.  Dass  der
Kaiser  diesen  erhöhten  Rechtsschutz  in  Bezug  auf  Leben,  körperliche
  Integrität  und  Ehre  als  König  von  Preussen  gleich  allen
anderen  Landesherren  geniesst,  ist  selbstverständlich  und  bedarf
keiner  weiteren  Hervorhebung.  Aber  das  Strafgesetzbuch  geht
darüber  hinaus.  Es  verleiht  ihm  den  erhöhten  Rechtsschutz  im
ganzen  Reichsgebiete,  behandelt  ihn  überall  als  Landesherren.  Damit
  wird  aber,  wenigstens  vom  strafrechtlichen  Standpunkte,  die
monarchische  Stellung  des  Kaisers  in  ganz  Deutschland  anerkannt.

Wendet  man  sich  weiter  den  monarchischen  Rechten  zu,  so
begegnet  uns  ein  principieller  Unterschied  zwischen  den  Staaten
mit  monarchischer  Souveränetät  und  denen  mit  Collectivsouveränetät.
  In  den  ersteren  vereinigt  der  Monarch  alle  Rechte  der
Staatsgewalt  in  seiner  Hand,  nur  in  der  Ausübung  ist  er  an
gewisse  verfassungsmässige  Formen  bei  einzelnen  Functionen  der
Staatsgewalt  gebunden.  Die  Präsumtion  spricht  aber  immer  für
die  freie  Regierungsthätigkeit  des  Monarchen,  jede  Beschränkung,
diesich  der  Monarch  erst  durch  Erlass  der  Verfassungsurkunde  selbst
auferlegt  hat,  bedarf  einer  besonderen  verfassungsmässigen  Begründung.
  Andersin  den  Staaten  mitCollectivsouveränetät  In  ihnen  findet