—  41  —

die  monarchische  Stellung  in  der  Verfassung  nicht  nur  ihre
Schranken,  sondern  auch  ihren  Rechtsgrund,  da  der  Monarch
nicht  die  Staatspersönlichkeit  in  sich  verkörpert,  sondern  nur  ein
verfassungsmässiges  Organ  der  Staatsgewalt  ist.  Für  den  Staat
mit  monarchischer  Souveränetät  bedarf  es  daher  keiner  Aufzählung
  der  Rechte  des  Monarchen  —  sie  sind  identisch  mit  den
Rechten  des  Staates  überhaupt  —,  sondern  nur  näherer  Bestimmungen
  über  die  Form  ihrer  Ausübung.  Dagegen  muss  jedem
Staatsorgane  ein  rechtlich  umgrenzter  Kreis  seiner  Wirksamkeit
zugewiesen  werden.  Dies  gilt  auch  von  dem  Monarchen,  wenn
er  bloss  ein  Organ  des  von  ihm  rechtlich  verschiedenen  Staates
ist.  So  kommt  die  belgische  Verfassung  von  ihrem  Standpunkte
aus  nach  Aufzählung  aller  einzelnen  Befugnisse  des  Königs  mit
Recht  in  Art.  78  zu  dem  Schlusssatze:  „Le  roi  n’a  d’autres  pouvoirs
  que  ceux  que  lui  attribuent  formellement  la  constitution  et
les  lois  particulieres  portees  en  vertu  de  la  constitution  m&amp;me.‘

Da  die  deutsche  Reichsverfassung  nicht  auf  dem  Princip
der  monarchischen  Souveränetät  beruht,  so  kann  sie  ihrerseits
auch  nicht  alle  Rechte  der  Reichsstaatsgewalt  für  Rechte  des
Kaisers  erklären  und  ihn  nur  bei  Ausübung  dieser  Rechte  an  bestimmte
  verfassungsmässige  Formen  binden.  Sie  muss  vielmehr
ihrerseits  die  Rechte  des  Kaisers  als  verfassungsmässigen  Staatsorgans
  des  Reiches  aufzählen  und  bestimmen.

In  dem  Staate  mit  Collectivsouveränetät,  in  dem  der  Souverän
  nicht  durch  die  Verfassung  beschränkt  wird,  sondern  alle
Factoren  der  Staatsgewalt  nur  auf  Grund  der  Verfassung,  also
eines  Gesetzes  bestehen,  wird  die  Gesetzgebung  immer  den  Ausgangspunkt
  bei  Erörterung  der  staatlichen  Functionen  bilden
müssen.

Während  nun  in  dem  Staate  mit  monarchischer  Souveränetät
  die  Gesetzgebung  als  staatliche  Function  wenigstens  dem
Rechte  nach  stets  dem  Monarchen  zustehen  muss,  und  dieser
sich  nur  in  der  Ausübung  an  die  Mitwirkung  anderer  Factoren