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binden  kann,  ist  es  in  dem  Staate,  dessen  Verfassung  nicht  auf
dem  monarchischen  Principe  beruht,  lediglich  eine  Frage  des  concreten
  Verfassungsrechtes,  inwieweit  dem  Monarchen  eine  Mitwirkung
  bei  der  Gesetzgebung  zustehen  soll.  Insbesondere  liegt
hier,  da  der  Act  des  Staates  nicht  identisch  ist  mit  dem  Act  des
Monarchen,  keine  innere  staatsrechtliche  Nothwendigkeit  für  die
Annahme  vor,  dass  ein  Gesetz  nicht  gegen  den  Willen  des  Monarchen
  in  Kraft  treten  könnte.

In  England,  wo  die  Souveränetät  dem  King  in  Parliament,
d.  h.  dem  Parlamente  in  Gemeinschaft  mit  der  Krone  zugeschrieben
  wird,  besteht  nach  der  unter  den  englischen  Juristen  allgemein
  herrschenden  Ansicht  weder  ein  Recht  des  Monarchen  zur
gesetzgeberischen  Initiative,  noch  ein  absolutes  oder  suspensives
Veto  desselben,  eine  Initiative  um  deswillen  nicht,  weil  jeder  Gesetzentwurf
  im  Parlamente  in  der  Form  einer  Petition  an  die
Krone,  das  Gesetz  zu  erlassen,  eingebracht  wird,  ein  Veto  nicht,
weil  die  Krone  schon  bei  der  parlamentarischen  Berathung  der
Bill  durch  das  Cabinet,  das  jedoch  die  Krone  nicht  frei  wählen
kann,  ihre  Zustimmung  erklären  lasse.  Jedenfalls  ist  das  früher
bestehende  königliche  Veto  durch  Desuetudo  beseitigt,  so  dass
ein  Gesetz  auch  gegen  den  Willen  des  Königs  in  Kraft  treten
kann.  Die  Thätigkeit  des  Monarchen  bei  der  Gesetzgebung  beschränkt
  sich  daher  auf  den  Formalact  der  Vollziehung  des  Gesetzes.
  Die  belgische  Verfassung  legt  dagegen  allerdings  trotz
der  Anerkennung  des  Princips  der  Volkssouveränetät  die  Ausübung
  der  gesetzgebenden  Gewalt  in  die  Hände  von  König  und
Kammern  gemeinschaftlich  und  gewährt  damit  dem  König  ein  absolutes
  Veto.  Dieses  verfassungsmässige  Recht  des  Königs  wird
aber  eliminirt  durch  die  Praxis  der  parlamentarischen  Regierung,
welche  den  König  bei  Ausübung  seiner  Rechte  an  die  Mitwirkung
des  aus  der  Kammermajorität  hervorgegangenen  Ministeriums
bindet.  Gerade  aus  diesem  Umstande  erklärt  sich  das  bei  der
Verfassungsrevision  hervorgetretene  Streben,  dem  König  statt  des