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ihm  thatsächlich  entgangenen  Vetos  das  inhaltlich  weit  geringere
  Recht  der  Ergreifung  des  Referendums  an  das  Volk  zu
gewähren?!).

Für  das  Reichsstaatsrecht  ergibt  sich  hiernach'  die  Folgerung,
dass  aus  der  monarchischen  Stellung  des  Kaisers,  eben  weil  dieselbe
  nicht  auf  dem  Principe  der  monarchischen  Souveränetät
beruht,  sich  nichts  für  den  Umfang  der  kaiserlichen  Befugnisse
auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  ergiebt.  Die  Reichsverfassung
kann  von  ihrem  Standpunkte  aus  ebenso  wohl  den  Kaiser  als
das  mit  der  Gesetzgebung  betraute  Reichsorgan  bestellen,  welches
nur  bei  Ausübung  seines  Gesetzgebungsrechtes  Namens  des  Collectivsouveräns
  an  die  Mitwirkung  anderer  Reichsorgane  gebunden
ist,  als  auch  den  Kaiser  auf  rein  formale  Functionen  bei  der
Gesetzgebung  beschränken,  als  auch  endlich  einen  Mittelweg
zwischen  diesen  beiden  Extremen  einschlagen.  Das  oberste  Verfassungsprincip
  des  Reichsstaatsrechts  besagt  nur,  dass  der  Kaiser
nicht  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt  zu  sein  braucht.
Welches  seine  Befugnisse  auf  diesem  Gebiete  sind,  ist  aus  concreten
  Verfassungs-Bestimmungen  und  dem  in  der  politischen
Praxis  ausgebildeten  Gewohnheitsrechte  zu  entnehmen.

Den  ersten  Stadien  der  bundesstaatlichen  Verfassungsbildung,
welche  Bundespräsidium  und  Kaiserthum  als  selbstständiges
Bundesorgan  noch  nicht  kannten,  mussten  selbstverständlich  auch
präsidiale  bezw.  kaiserliche  Befugnisse  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung
  fremd  sein.  Auch  materiell  erscheint  hier  das  Kaiserthum
  als  eine  spätere  Einschiebung  in  die  verfassungsmässige
Organisation  der  Bundesgewalt,  ohne  dass  dadurch  die  frühere
Rechtsauffassung  vollständig  verdrängt  worden  wäre.

Der  preussische  Entwurf  wie  derjenige  der  verbündeten  Regierungen
  übertragen  demnach  die  Ausübung  der  gesetzgebenden

21)  Vgl.  J.  van  DEN  HEuUvEL,  De  la  revision  de  la  constitution  belge,
Bruxelles  1892  p.  135  fl.