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Gewalt  den  damals  allein  in  Aussicht  genommenen  verfassungsmässigen
  Organen  des  Bundes,  Bundesrath  und  Reichstag,  vorbehaltlich
  einzelner  hegemonischer  Rechte  des  preussischen  Staates
und  seines  Königs.  Grundsätzlich  wird  die  Uebereinstimmung
der  Mehrheitsbeschlüsse  von  Bundesrath  und  Reichstag  zu  einem
Bundesgesetze  für  erforderlich  und  ausreichend  erklärt.  Dem
nach  den  Entwürfen  von  dem  Könige  von  Preussen  noch  nicht
rechtlich  verschiedenen  Präsidium  werden  zwei  Befugnisse  beigelegt.
  Das  Präsidium  hat  einmal  sämmtliche  Bundesgesetze
auszufertigen  und  zu  verkündigen.  Es  hat  aber  ferner  ein  Veto
bei  Gesetzentwürfen  über  Verfassungsänderungen  wegen  der  für
solche  erforderlichen  Zweidrittel-Majorität,  über  Militärwesen,
Kriegsmarine  und  indirecte  Steuern  kraft  positiver  Bestimmung.
Dieses  Vetorecht  konnte  jedoch  nur  ausgeübt  werden  durch  die
Stimme  des  Präsidiums  im  Bundesrathe.  Durch  die  ausdrückliche
  Statuirung  des  Vetos  für  einzelne  Fälle  ergab  sich  umgekehrt,
  dass  es  im  Uebrigen  nicht  bestand.  Obgleich  sowohl  bei
den  Formalacten  der  Ausfertigung  und  Verkündigung  als  auch
bei  den  Vetorechten  in  Kriegs-  und  Steuersachen  von  Befugnissen
des  Präsidiums  die  Rede  war,  lag  doch  ein  wesentlicher  Unterschied
  zwischen  beiden  vor.  Die  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Bundesgesetze  konnte  die  Krone  Preussen  in  der  That  als
Präsidium  in  dem  oben  festgestellten  Sinne  d.  h.  Namens  der
Gesammtheit  der  Verbündeten  vornehmen.  Dagegen  konnten  die
Vetorechte  im  Bundesrathe  nie  etwas  anderes  sein  als  eigene
Befugnisse  der  preussischen  Krone,  da  im  Schoosse  des  Bundesrathes
  nur  die  einzelnen  Staaten  vertreten  waren.  Präsidium
bedeutete  in  diesem  Zusammenhange  nichts  anderes  als  den
Präsidialstaat,  Preussen.

Wenn  nunmehr  in  Folge  der  Beschlüsse  des  verfassungberathenden
  Reichstages  das  Bundespräsidium  zu  einem  selbstständigen
  verfassungsmässigen  Bundesorgane  erhoben  wurde,  so
gingen  auf  dieses  nur  die  Formalbefugnisse  bei  der  Gesetzgebung,