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nämlich  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Bundesgesetze,  über.
Die  Vetorechte,  welche  gar  keine  wirklichen  Präsidialbefugnisse
waren,  blieben  Sonderrechte  des  Königs  von  Preussen  im  Bundesrathe.
  Sie  kommen  also  hier,  wo  wir  von  der  Rechtsstellung
des  Königs  von  Preussen  als  solchen  im  Reiche  absehen,  nicht
weiter  in  Betracht.  Die  Reichsverfassung  beschränkt  sich  nunmehr
  nach  der  Festsetzung  in  Art.  5,  dass  die  Reichsgesetzgebung
durch  Bundesrath  und  Reichstag  ausgeübt  wird,  in  Bezug  auf
die  Theilnahme  des  Kaisers  an  der  Gesetzgebung  auf  die  dürftige
Bestimmung  des  Art.  17,  wonach  dem  Kaiser  die  Ausfertigung
und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  im  Namen  des  Reiches
und  unter  Gegenzeichnung  des  verantwortlichen  Reichskanzlers
zusteht.

Nicht  diese  Verfassungsbestimmungen  allein  bilden  jedoch
die  Quellen  des  geltenden  Rechtes.  Aus  der  politischen  Praxis
von  mehr  als  zwei  Jahrzehnten  hat  sich  in  einzelnen  Beziehungen
ein  anerkanntes  Gewohnheitsrecht  entwickelt,  welches  die  Reichsverfassung
  in  einem  ihrer  ursprünglichen  Structur  entgegengesetzten
  Sinne  ergänzt  und  fortgebildet  hat,  so  dass  man  beinahe
  von  einem  dem  geschriebenen  Verfassungsrechte  derogirenden
  Reichsherkommen  sprechen  kann.

Eine  gesetzgeberische  Initiative  konnte  die  Bundesverfassung
nach  ihrer  ursprünglichen  Anlage  nur  den  einzelnen  Bundesgliedern
  im  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  einräumen,  da  sie
ausser  diesen  beiden  Factoren  der  Gesetzgebung  überhaupt  keine
verfassungsmässigen  Bundesorgane  kannte.  Trotzdem  der  letztere
Grund  fortgefallen  ist,  sind  die  Bestimmungen  in  die  Reichsverfassung
  Art.  7,  23  unverändert  übergegangen.  Abgesehen  von
den  hier  nicht  weiter  interessirenden  Initiativanträgen  des  Reichstages,
  die  verhältnissmässig  selten  vorkommen,  würde  also  nach
dem  geschriebenen  Verfassungsrechte  nicht  der  Kaiser,  sondern
gleich  allen  übrigen  Bundesgliedern  der  König  von  Preussen  und