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zwar  berathen  von  den  preussischen  Ministern  Gesetzentwürfe  im
Bundesrathe  einbringen  können.

Dieser  Zustand  war  ein  naturgemässer,  soweit  es  keine  eigene
Bundesverwaltung,  sondern  nur  den  Bundesrath  mit  seinen  Ausschüssen
  und  die  preussische  Verwaltung  im  Bunde  gab.  Im
Laufe  der  Jahrzehnte  hat  sich  nun  aber  auf  fast  allen  Verwaltungsgebieten
  aus  dem  Reichskanzleramte,  wie  es  der  verfassungberathende
  Reichstag  zuerst  geschaffen  hatte,  eine  selbstständige
Reichsregierung  des  Kaisers  in  den  einzelnen  obersten  Reichsämtern
entwickelt.  Es  ist  nicht  anders  möglich,  als  dass  die  obersten
Reichsämter  auch  die  Ausarbeitung  der  in  ihr  Ressort  einschlagenden
  Gesetzentwürfe,  welche  sie  für  erforderlich  erachten,  übernehmen.
  Wie  sollte  z.  B.  das  preussische  Finanzministerium
statt  des  Reichsschatzamts  den  Reichshaushaltsetat  aufstellen,
das  preussische  Handelsministerium  statt  des  Reichspostamtes  ein
Post-  und  Telegraphengesetz  ausarbeiten?  Erfolgt  aber  die  Vorbereitung
  der  meisten  Gesetzentwürfe  durch  die  obersten  Reichsbehörden,
  so  können  sie  nicht  vom  Könige  von  Preussen,  berathen
  durch  die  preussischen  Behörden,  eingebracht  werden.
Allerdings  werden  in  allen  wichtigeren  Fragen  die  obersten
Reichsämter  noch  vor  der  Einbringung  einer  Vorlage  im  Bundesrathe
  Fühlung  und  Verständigung  mit  dem  preussischen  Ministerium
  zu  gewinnen  suchen.  Allein  eine  solche  ist  weit  verschieden
  von  der  Uebernahme  der  Verantwortlichkeit  durch  die
letzteren.  So  bleibt  kein  anderer  Ausweg,  als  dass  das  vorgesetzte
verfassungsmässige  Organ  der  obersten  Reichsämter,  der  Kaiser,  die
(Gresetzesvorlagen  im  Bundesrathe  einbringt.  Die  kaiserliche  Initiative
  bei  der  Gesetzgebung,  neben  der  die  der  Einzelstaaten  im
Bundesrathe  und  die  des  Reichstages,  obgleich  dem  geschriebenen
Verfassungsrechte  allein  bekannt,  thatsächlich  die  Ausnahme
bildet,  ist  also  die  nothwendige  Folge  der  Ausbildung  einer  selbstständigen
  Reichsregierung.  Die  Einbringung  von  Gesetzentwürfen
im  Namen  und  im  Auftrage  des  Kaisers  ist  auch  seit  Jahren  von