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keiner  Seite  beanstandet  worden.  Man  kann  daher  gegenwärtig
die  kaiserliche  Initiative  bei  der  Gesetzgebung  als  gewohnheitsrechtlich
  begründet  ansehen  22).

Der  Kaiser  hat  allerdings  die  Initiative  nur  dem  Bundesrathe,
  nicht  dem  Reichstage  gegenüber.  Dies  ist  jedoch  keine
Beschränkung  des  kaiserlichen  Initiativrechtes,  sondern  nur  eine
Folge  des  in  Art.  7  R.-V.  ausgesprochenen  Grundsatzes,  dass
abgesehen  von  Initiativanträgen  des  Reichstages  selbst  Vorlagen
nur  auf  Grund  eines  Bundesrathsbeschlusses  an  den  Reichstag
gelangen  können.  Diese  Bestimmung  über  die  Ausübung  der
kaiserlichen  Initiative  hebt  jedoch  diese  selbst  weder  ganz  noch
theilweise  auf.

Bei  weitem  zweifelhafter  als  die  kaiserliche  Initiative  erscheint
  die  Frage,  ob  der  Kaiser  oder  der  Bundesrath  Träger
der  gesetzgebenden  Gewalt  des  Reiches  ist,  oder,  concret  ausgedrückt,
  ob  der  Kaiser  oder  der  Bundesrath  den  Reichsgesetzen
die  Sanction  zu  ertheilen  hat,  oder  endlich,  um  die  praktische
politische  Spitze  herauszugreifen,  ob  dem  Kaiser  ein  Vetorecht
zusteht.  Auch  hierbei  ıst  wieder  zu  unterscheiden  zwischen  der
ursprünglichen  Anlage  der  Bundesverfassung  und  ihrer  Modi- 



22)  Gegenüber  einer  Polemik  der  Nat.-Ztg.,  das  preussische  Staatsministerium
  dürfe  sich  bei  der  Militärvorlage  nicht  in  eine  untergeordnete  Stellung
  drängen  lassen,  brachte  die  Nordd.  Allg.  Ztg.  vom  3.  October  1892  Abends
folgende  Zusammenstellung  der  kaiserlichen  und  der  preussischen  Anträge
im  Bundesrathe.  Es  ergaben  sich  danach:

1884  41  Präsidial-,  6  preussische  Anträge,
1885  33  n  7  n  n
1886  30  „  6  n  n
1887  45  r  3  „  n
1888  29  n  —_  „  „
1889  30  j  1  .  n
1890  40  „  1  n  n
1891  al  n  m  ?  ?
1892  (bis  Oct.)  17  n  1  n  n