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fieation  durch  Einschiebung  des  Präsidiums  und  des  Kaiserthumes
als  verfassungsmässigen  Organes.

Wo  Bundesrath  undReichstag  die  einzigen  verfassungsmässigen
Organe  waren,  da  war  für  eine  positive  oder  negative  Theilnahme
  des  Präsidiums  an  der  Gesetzgebung  kein  Platz.  Aus
dem  Umstande,  dass  der  Bundesrath  zu  beschliessen  hatte  über
die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben
  gefassten  Beschlüsse,  letzteres  auch  dann,  wenn  sie  mit
der  Bundesraths-Vorlage  sich  deckten,  konnte  sehr  wohl  ein
Sanctionsrecht  des  Bundesrathes  als  des  unmittelbaren  Vertreters
des  Collectiv-Souveräns  gefolgert  werden.  Für  das  mit  dem
Könige  von  Preussen  noch  identische  Bundespräsidium  blieben
nur  die  formalen  Befugnisse  der  Ausfertigung  und  Verkündigung.
Dass  der  König  von  Preussen  ein  allgemeines  Vetorecht  nicht
besass,  ergab  sich  als  argumentum  e  contrario  aus  dem  Umstande,
  dass  es  ihm  für  einzelne  Fälle  zugestanden  war.

Mit  der  Erhebung  des  Bundespräsidiums  und  des  Kaiserthums
  zum  verfassungsmässigen  Bundesorgane  erfuhren  die  Verfassungsbestimmungen
  über  die  Bundes-  und  Reichsgesetzgebung
keine  Veränderung.  Nach  wie  vor  sollte  die  Uebereinstimmung
von  Bundesrath  und  Reichstag  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich
  und  ausreichend  sein,  und  dem  Kaiser  nur  die  Ausfertigung
und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  zustehen.

Der  durch  die  Reichsverfassung  festgestellte  Weg  der  Reichsgesetzgebung,
  über  welchen  an  sich  kein  Zweifel  besteht,  ist  nun
der  folgende..  Abgesehen  von  den  aussergewöhnlichen  Fällen,  ın
denen  eine  (xesetzesvorlage  durch  einen  Initiativantrag  des  Reichstages
  eingebracht  ist,  hat  zunächst  der  Bundesrath  über  die  dem
Reichstage  zu  machende  Vorlage  zu  beschliessen  (Art.  7).  Sodann
wird  die  Vorlage  nach  Massgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesrathes
  im  Namen  des  Kaisers  an  den  Reichstag  gebracht,  und
dort  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  oder  Commissare  desselben
  vertreten  (Art.  16).  Ueber  die  vom  Reichstage  gefassten