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Beschlüsse  hat  der  Bundesrath  wiederum  zu  beschliessen  (Art.  7).
Dies  gilt,  da  die  Reichsverfassung  keine  Ausnahme  in  dieser  Beziehung
  aufstellt,  auch  dann,  wenn  der  Beschluss  des  Reichstages
mit  der  Vorlage  des  Bundesrathes  übereinstimmt.  Daran  schliesst
sich  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze  durch
den  Kaiser  (Art.  17).

Zwei  praktische  Fragen  bezüglich  der  kaiserlichen  Rechte
bei  der  Gesetzgebung  sind  bei  diesen  Verfassungsbestimmungen
bestritten.  Der  Kaiser  tritt  bei  dem  geschilderten  Gange  der
Reichsgesetzgebung  zweimal  auf.  Einmal  als  Uebermittler  der
Beschlüsse  des  Bundesrathes  beim  Reichstag  und  zweitens  bei
der  Ausfertigung  und  Verkündigung.  In  beiden  Fällen  fragt  es
sich,  ob  das  verfassungsmässige  Recht  des  Kaisers  gleichzeitig
eine  verfassungsmässige  Pflicht  desselben  ist.

Die  Vorlagen  des  Bundesrathes  können  nur  im  Namen  des
Kaisers  an  den  Bundesrath  gebracht  werden.  Als  nun  der  Bundesrath
  am  3.  April  1880  beschlossen  hatte,  die  kaiserliche  Vorlage
  über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  dahin  abzuändern,
  dass  Quittungen  über  Postanweisungen  und  Postvorschusssendungen
  steuerfrei  bleiben  sollten,  forderte  der  Reichskanzler
am  6.  April  seine  Entlassung,  da  er  einen  gegen  Preussen,
Bayern  und  Sachsen  gefassten  Majoritätsbeschluss  weder  vertreten
noch  in  seiner  Stellung  als  Reichskanzler  von  dem  Beneficium
Gebrauch  machen  könne,  welches  Art.9  R.-V.  der  Minorität  gewähre.
  Das  Entlassungsgesuch  wurde  mit  der  Motivirung  abgelehnt,
  dass  anderweitig  ein  Ausgleich  gefunden  werden  müsse.
Der  Bundesrath  änderte  demnächst  seinen  Beschluss  gemäss  den
Wünschen  des  Reichskanzlers.  Der  letztere  nahm  also  unter  Berufung
  auf  seine  Verantwortlichkeit  für  sich  als  Organ  des  Kaisers
  das  Recht  in  Anspruch,  die  Uebermittlung  von  Beschlüssen
des  Bundesrathes  an  den  Reichstag  zu  verweigern.  Bestände
ein  solches  Recht  in  der  That,  so  hätte  der  Kaiser  hierin  ein
antecipirtes  Veto,  er  könnte,  noch  ehe  ein  übereinstimmender