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Beschluss  von  Bundesrath  und  Reichstag  vorläge,  das  Zustandekommen
  eines  Gesetzes  verhindern  ??).  Die  weitere  Verfolgung
dieser  Frage  kann  aber  hier  zunächst  ausgesetzt  bleiben.  Denn
ist,  wie  später  nachzuweisen  sein  wird,  der  Kaiser  Träger  der
gesetzgebenden  Gewalt,  so  kann  er  zweifellos  seine  Mitwirkung
in  jedem  Stadium  der  Gesetzgebung  ablehnen.

Es  wird  zweitens  die  Frage  aufgeworfen:  Kann  der  Kaiser
die  Ausfertigung  und  Verkündigung  einesReichsgesetzes  verweigern  ?
In  der  Literatur  ist  nur  vereinzelt  die  Ansicht  zum  Ausdrucke
gelangt,  dass  dem  Ausfertigungs-  und  Verkündigungsrechte  des
Kaisers  eine  gleichartige  Verpflichtung  nicht  entspräche,  und  somit
  dem  Kaiser  ein  Veto  durch  Verweigerung  der  Ausfertigung
zustehe“*).  Allgemein  wird  aus  den  Bestimmungen  der  Reichsverfassung,
  wonach  die  Uebereinstimmung  von  Bundesrath  und
Reichstag  zu  einem  Gesetze  erforderlich  und  ausreichend  ist,  und
der  Bundesrath  stets  über  die  Beschlüsse  des  Reichstags  zu  beschliessen
  hat,  auch  wenn  sie  sich  mit  der  Vorlage  der  verbündeten
  Regierungen  decken,  die  Folgerung  gezogen,  dass  der
Bundesrath  als  unmittelbarer  Vertreter  des  Collectivsouveräns
die  Sanction  ertheill.  Somit  wäre  durch  den  letzten  Beschluss
des  Bundesrathes  das  Reichsgesetz  bereits  zuStande  gekommen.  Der
Kaiser  könnte  es  also  nicht  mehr  hindern,  müsste  vielmehr,  da
es  seine  Pflicht  ist,  den  Gesetzen  Geltung  zu  verschaffen,  die
Ausfertigung  und  Verkündigung  vollziehen.  Diese  Verpflichtung
hätte  aber  der  Kaiser  nur  dann,  wenn  wirklich  ein  verfassungsmässiges
  Gesetz  vorliegt.  In  letztere  Beziehung  wird  ihm  vor  der
Ausfertigung  ein  Prüfungsrecht  und  eine  Prüfungspflicht  einge- 



 

23)  Vgl.  über  die  Frage  und  den  derselben  zu  Grunde  liegenden  Fall
HÄneL,  Organisatorische  Entwicklung  S.  46  ff.,  LapannD,  Reichsstaatsrecht
Bd.  1,  S.  536,  HenseL  in  Hırrm’s  Ann.  1882,  S.  14,  G.  MEYER,  Staaterecht
(3.  A.),  S.  374,  welche  sämmtlich  dieses  Recht  des  Kaisers  leugnen,  Verh.
des  Reichstages  vom  24.  Februar  1881,  Sten.  Ber.  Bd.  1,  S.  30.

24)  v.  MArrtırz,  Betrachtungen  über  die  Verfassung  des  nordd.  Bundes
(1868),  S.  45,  DERNBURG,  Lehrbuch  der  Pandekten  $  25.