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räumt.  Der  Kaiser  wird  also  für  berechtigt  und  verpflichtet  erklärt,
  gegenüber  einem  formell  nicht  rechtmässig  zu  Stande  gekommenen
  Gesetze  durch  Verweigerung  der  Ausfertigung  sein
Veto  einzulegen,  und  hierin  soll  die  staatsrechtliche  Bedeutung
der  Ausfertigung  bestehen.

Es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  diese  herrschende  Ansicht  sich
mit  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Verfassungstextes  von
dem  preussischen  Entwurfe  an  wie  mit  dem  gegenwärtigen  Wortlaute
  der  Reichsverfassung  in  Uebereinstimmung  befindet.  Gleichwohl
  sind  zwei  principielle  Einwendungen  zu  erheben.  Es  ist
zu  bestreiten,  dass  allein  die  herrschende  Ansicht  mit  dem  Wortlaute
  vereinbar  ist,  und  es  ist  demnächst  nachzuweisen,  dass  ein
ausgebildetes  Gewohnheitsrecht  dem  Kaiser  eine  andere  Stellung
in  der  Gesetzgebung  zuweist.

Die  Sanction  umfasst  den  Erlass  des  Gesetzes,  den  eigentlichen
  Gesetzgebungsact.  Sie  erfolgt  durch  dasjenige  Staatsorgan,
  welches  zuletzt,  nachdem  die  verfassungsmässigen  Vorbedingungen
  erfüllt  sind,  sich  über  den  Erlass  des  Gesetzes  schlüssig
zu  machen  hat.  Dem  Bundesrathe  soll  nun  die  Sanction  zustehen
  nach  den  Grundlagen  der  Reichsverfassung,  da  die  Gesetzgebung
  ein  Act  der  souveränen  Staatsgewalt  des  Reiches  sei,  der
Bundesrath  aber  die  verbündeten  Regierungen  vertrete.  Richtig
ist  allerdings,  dass  die  Reichsstaatsgewalt  einem  Collectivsouverän
  zusteht.  Aber  dieser  hat  drei  gleichberechtigte  verfassungsmässige
  Organe.  Der  Bundesrath  mag  dem  Souverän  des
Reiches  politisch  näher  stehen,  er  ist  keineswegs  Träger  der
Souveränetät.  Welches  Organes  sich  das  Reich  im  gegebenen  Falle
zur  Ausübung  seiner  Souveränetätsrechte  bedienen  will,  ist  lediglich
eine  Frage  des  positiven  Verfassungsrechtes.  Der  Bundesrath  soll
ferner  unter  allen  Umständen  nach  dem  Reichstage  über  eine
Gesetzesvorlage  sich  schlüssig  machen.  Abgesehen  davon,  dass
diese  Bestimmung  nach  Art.  37  der  norddeutschen  Bundesverfassung
  nur  für  Zoll-  und  Steuergesetze  galt,  und  die  jetzige

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3,  30